Rn. 82

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit Artikel 4 des 5. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze wurde § 10b EStG wie folgt geändert:

Gemäß Urteil des BVerfG vom 14.07.1986–2 BvE 2/84, BGBl I 86, 1279, war die bisherige Fassung von § 10b Abs 1 S 1 des EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1983 (vgl Rn 54) mit Art 3 Abs 1 des GG insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach bestimmten vH-Sätzen des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen wurde. Die Bestimmungen waren ferner insoweit mit Art 3 Abs 1 des GG unvereinbar, als die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt war, der 100 000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.

In Berücksichtigung dieses Urteils wurde ein neuer Abs 2 in § 10b EStG eingefügt, der die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien iSd § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt DM 60 000 (Ehegatten: DM 120 000) im Kalenderjahr zum steuerwirksamen Abzug zuläßt. Dies gilt nur insoweit, als für diese Aufwendungen nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. Spenden an eine Partei, deren Gesamtwert im Kalenderjahr 40 000 DM (bisher: 20 000 DM) übersteigt, sind nur dann abzugsfähig, wenn sie nach § 25 Abs 2 des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet worden sind.

Der bisherige Satz 4 des § 10b Abs 1 wurde unverändert als Abs 3 in die neue Fassung übernommen.

§ 10b EStG in der neuen Fassung ist gem § 52 Abs 13b EStG erstmals für den VZ 1989 anzuwenden. Für die Veranlagungszeiträume 1984 – 1988 ist der alte § 10b Abs 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höchstbeträge für die abzugsfähigen Mitgliedsbeiträge und Spenden auf DM 100 000 (Ehegatten: DM 200 000) erhöhen und sich der Betrag von DM 40 000 auf DM 20 000 vermindert. Für die Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, die vor dem 15.07.1986 geleistet worden sind, ist § 10b EStG in der Fassung vom 24.01.1984 anzuwenden, wenn dessen Anwendung (vH-Sätze der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter) zu einer niedrigeren Steuer führt.

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