Rn. 81

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit Wirkung ab 1989 ist das Vorruhestandsgesetz durch das Altersteilzeitgesetz ersetzt worden (Hinweis auf NWB Fach 26, 2093). Danach können Arbeitgeber Subventionen von der Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich des 20 %igen Aufstockungsbetrages sowie hinsichtlich des Höherversicherungsbeitrages erhalten. Zugleich hat das Altersteilzeitgesetz durch Art 6 eine spezielle Steuerbefreiung zugunsten der in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer eingeführt. § 3 Nr 28 EStG befreit die Aufstockungs- und Höherversicherungsbeiträge u § 32b Abs 1 Nr 1 nimmt in Buchstabe g die Aufstockungsbeträge in den Katalog der progressionsvorbehaltspflichtigen Bezüge auf. Die erforderlichen ergänzenden Vorschriften für Lohnkontoführung und Lohnsteuer-Jahresausgleich sind enthalten in den §§ 41, 41b, 42b EStG (Hinweis auf Abschn 18 LStR 1990, wonach die Steuerbefreiung nicht davon abhängig ist, daß der freigewordene Arbeitsplatz wieder besetzt wird).

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