Rn. 71

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit Artikel 3 des 8. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes wurde das EStG wie folgt geändert:

- § 3 Nr 2 EStG wird um die Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes ergänzt; nach § 3 Nr 2 wird eine Nr 2a eingefügt, wonach auch die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz steuerfrei bleiben
- der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 1 Nr 1 EStG wird in Nr 1a und 1b unterteilt, wobei in Nr 1a in den Progressionsvorbehalt das Überbrückungsgeld zusätzlich einbezogen wird und in die Nr 1b analog der Behandlung in § 3 Nr 2a die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz einbezogen werden
- entsprechend den vorstehenden Änderungen wird § 46 Abs 2 Nr 2 EStG in Buchstabe b hinsichtlich der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung dahingehend ergänzt, daß auch bei Bezug von Überbrückungsgeld oder Arbeitslosenbeihilfe bzw Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden muß.

Gemäß § 52 Abs 1a EStG sind die Vorschriften über die Einkommensteuerveranlagung erstmals für 1986, die übrigen Vorschriften erstmals für 1987 anzuwenden.

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