Rn. 68
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
§ 6b EStG wurde um die Absätze 7 und 8 ergänzt. Die Ergänzung bezieht sich auf städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen und verlängert die Fristen für die Übertragung bzw Auflösung der Rücklage jeweils um 5 Jahre bei gleichzeitiger Verkürzung der sog Behaltefrist von 6 auf 2 Jahre.
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