Rn. 66

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Ab 1987 wird grundsätzlich der Nutzungswert der vom Eigentümer selbst bewohnten bzw der unentgeltlich überlassenen Wohnung gem § 21 Abs 2 EStG nicht mehr besteuert mit einer Übergangsregelung für Altobjekte (§ 52 Abs 15 und 21 EStG); § 21a EStG entfällt ohne Übergangsregelung: sog "Konsumgutlösung" anstelle der bis dahin geltenden sog "Investitionsgutlösung" (entsprechend grundsätzlicher Wegfall der Erfassung des Nutzungswerts des Land- und Forstwirts mit Übergangsregelung: § 13 Abs 2 Nr 2 und § 13a Abs 2 Nr 4, Abs 7i EStG).

Da es bei der "Konsumgutlösung" keine Absetzungen für Abnutzung mehr geben kann, tritt an die Stelle des § 7b EStG ab 1987 eine parallel ausgestaltete, auf die eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus beschränkte, Steuerbegünstigung in Form eines Sonderausgabenabzugs: neuer § 10e Abs 1 – 5 EStG, verbunden mit der Begünstigung bestimmter Aufwendungen vor Bezug einer eigenen Wohnung als Sonderausgaben gem § 10e Abs 6 EStG. Entsprechende Änderung erfährt die mit § 10e verbundene Kinderkomponente in § 34f EStG (Abzug von 600 DM je Kind von der ESt- Schuld auch bereits für das erste im Haushalt lebende Kind, soweit die Grundförderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen wird).

Hiermit sind Folgeänderungen im ESt-Vorauszahlungsverfahren (§ 37 ESt) und im LSt-Ermäßigungsverfahren (§ 39a Abs 1 Nr 6 EStG) verbunden (Einführung eines Freibetrages von 2 400 DM zur vorläufigen Abgeltung des § 34f EStG, auch für Altfälle).

Weiterhin wurde in § 21 Abs 2 S 2 EStG die Fiktion der Vollentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung bei einer Miete von mindestens 50 vH der Marktmiete festgeschrieben; bei einer Miete von weniger als 50 vH der ortsüblichen Marktmiete erfolgt Aufteilung der verbilligten Nutzungsüberlassung gem § 21 Abs 2 Alt 2 in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (neuer § 21 Abs 2 S 2 EStG).

Für selbstgenutzte Wohnungen, bei denen im VZ 1986 die Voraussetzungen für die alte Nutzungswertbesteuerung vorlagen, sind diese Vorschriften letztmals für den VZ 1998 anzuwenden, es sei denn, für einen VZ ab 1987 wird unwiderruflich die Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung beantragt. Bei selbstgenutzten Wohnungen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern gehören, bleibt der Entnahmegewinn bei Beendigung der Nutzungswertbesteuerung unversteuert! Das gilt auch, wenn die Wohnung im Übergangszeitraum entnommen oder veräußert wird (§ 52 Abs 15 Sätze 2 – 10 EStG, § 52 Abs 21 Sätze 2 u 3 EStG).

Für Objekte, die im VZ 1986 nach § 7b EStG abgeschrieben werden konnten, können die entsprechenden Absetzungsbeträge ab VZ 1987 wie Sonderausgaben abgezogen werden; das gilt entsprechend für die erhöhten Absetzungen nach § 82a Abs 3 EStDV und den erweiterten Schuldzinsenabzug nach § 21a Abs 5 S 5 EStG. Herstellungskosten für Maßnahmen gem §§ 82a, 82g oder 82i EStDV in der Zeit vom 01.01.1987 – 31.12.1991 können ebenfalls wie Sonderausgaben abgezogen werden: § 52 Abs 21 Sätze 4 – 6 EStG.

Ab 1987 wird ein Freibetrag von 2 000 DM für Zinsvergünstigungen und Zinszuschüsse des Arbeitgebers zu Darlehen für selbstgenutzte Wohnungen erstmalig eingeführt: § 3 Nr 68 EStG.

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