Rn. 65

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die Bezeichnung "Steuerbereinigungsgesetz" ist mE irreführend, besser wäre die Bezeichnung "Steuerreparaturgesetz". Das Gesetz enthält im wesentlichen folgende bedeutsame Änderungen des EStG:

- Die Steuerbefreiung des Vorruhestandsgeldes nach § 3 Nr 9 EStG ist Wirkung ab 01.01.1985 zugunsten der Steuerpflichtigen neu gestaltet worden, und zwar dahingehend, daß sich die Freibeträge für Abfindungen auch auf Vorruhestandsbezüge beziehen (vgl dagegen noch Rn 57).
- Geschenke an Geschäftsfreunde müssen ab 01.01.1986 keine "Werbeträger" mehr sein (§ 4 Abs 5 Nr 1 EStG).
- Die Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 14a ESt sind erweitert worden; der Freibetrag wurde von 60 000 DM auf 90 000 DM angehoben.
- Die sog "Geprägerechtsprechung" ist gesetzlich festgeschrieben worden (neuer § 15 Abs 3 EStG); die unter Gesichtspunkten der Praktikabilität erforderliche Ausrichtung der gesetzlichen Regelung auf konkrete Merkmale im Gegensatz zu einer beweglichen Rechtsprechung, die auf das jeweils zu beurteilende "Gesamtbild" abstellen kann, hat dabei bewirkt, daß über die Variation konkreter Merkmale (insbesondere der Geschäftsführungsbefugnis) die gewünschte Einkommensart für vermögensverwaltende PersGes herbeigeführt werden kann (vgl § 15 EStG, Rn 169 und 176).
- Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24b EStG wird, um 5 Jahre verlängert, bis 1990 gewährt.
- In den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung haftet mit Wirkung ab 1986 der Entleiher für die Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer (§ 42d Abs 6 – 8 EStG).
- Klarstellung der verfahrensrechtlichen Behandlung der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG (§ 15a Abs 4 Sätze 5 u 6 EStG).
- Erfassung von Bezügen, die von bestimmten körperschaftsteuerfreien Einrichtungen geleistet werden (§ 22 Nr 1 S 2 HS 2 EStG).
- Nichtanrechnung eigener Einkünfte oder Bezüge des Kindes auf den Ausbildungsfreibetrag außerhalb des Begünstigungszeitraumes (§ 33a Abs 4 EStG).
- Verlängerung der Ausschlußfrist für den Antrag auf LStJA auf 2 Jahre (erstmals für LStJA 1986): § 42 EStG.
- Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte von Künstlern und Berufssportlern sowie entsprechende Ausdehnung des Steuerabzugs (§ 49 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 50a EStG).
- Änderung der Übergangsregelung zu § 15a EStG für Schiffbauunternehmen (§ 52 Abs 21 – jetzt Abs 19 – S 2 Nr 4 EStG).

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