Rn. 58

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch das sog "Geldbußengesetz" wird durch § 4 Abs 5 S 1 Nr 8, § 9 Abs 5 und § 12 Nr 4 EStG rückwirkend (§ 52 Abs 3a, Abs 12b und Abs 19) der Abzug von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Verwarnungsgeldern, Geldstrafen, Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber den Beschlüssen des GrS des BFH v 21.11.1983, BStBl II 84, 160, 166 Rechnung getragen, in denen unter Aufgabe der bisherigen Rspr entschieden worden war, daß bei betrieblich veranlaßten Zuwiderhandlungen die wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzten Geldbußen und Geldstrafen als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

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