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Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 brachte auf dem Gebiet des EStRechts keine Änderungen des Steuersystems. Statt dessen bescherte es dem Steuerzahler wie dem Steuerbeamten eine fast unübersichtliche Fülle von Änderungen und Ergänzungen von Einzelheiten, die das Ziel einer Steuervereinfachung erneut in weite Ferne rückten. Von einer organischen Steuerneuordnung blieb nichts übrig, und wer nach den fast ein Jahr lang andauernden Beratungen etwas Großes erwartet hatte, sah sich enttäuscht. Der einzige Lichtblick war die Tarifsenkung, die nun wirklich zu einer erheblichen Steuerentlastung vieler Steuerpflichtigen führen sollte. Das Erste Gesetz zur Änderung des EStG 1955 v 04.07.1955 (BStBl I 55, 245) brachte für Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewerblichen Betriebsstätten in Berlin (West) ab dem VZ 1955 Ermäßigung ua für Einkommen- und Lohnsteuer. Das zweite Gesetz zur Änderung des EStG vom 11.08.1955 (BStBl I 55, 385) brachte eine Ergänzung zu § 51 EStG 1955 zum Erlaß einer RVO über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zur Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen durch Abwässer. Vgl hierzu die sarkastische Bemerkung von Bühler, in: StbJb 55/56, 35.

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