Rn. 46

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Bis auf eine Änderung in § 4 Abs 1 EStG, die bestimmt, daß der Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG oder nach § 13a EStG nicht zur Entnahme führt, und daß bei Gewinnermittlung nach § 3 Abs 3 EStG und nach § 13a EStG eine Nutzungsänderung des Wirtschaftsgutes nur dann Entnahme ist, wenn eine solche auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG eintreten würde, beschäftigt sich das Gesetz ausschließlich mit der Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirtschaft. In Art 1 Nr 2 wird der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG mit Wirkung erstmals für den VZ 1981 auf 2 000 DM bzw 4 000 DM angehoben. In Art 1 Nr 3 wird § 13a EStG über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen neu gestaltet. Die Wertansätze sind den Verhältnissen und den Bedenken angepaßt worden, die sich aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegen die Durchschnittsatzgewinnermittlung ergaben. So wurden zB die anzusetzenden Teile des Ausgangswerts verdoppelt bzw noch mehr erhöht, die Werte der Arbeitsleistung sind ebenfalls mehr als verdoppelt. Gleichwohl bleiben die Durchschnittsatzgewinne nach § 13a EStG hinter Gewinnen zurück, die sich ergeben würden, wenn der Gewinn nicht nach § 13a EStG zu ermitteln wäre. Um die unverhältnismäßig höhere ESt zu mildern, die Landwirte dann zahlen müssen, wenn sie ihre Gewinne, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, nicht nach § 13a EStG ermitteln, sieht der neue § 34e EStG eine Ermäßigung der ESt um höchstens bis zu 2 000 DM vor, wenn der land- und forstwirtschaftliche Gewinn 50 000 DM nicht übersteigt. Die gesamte Neuregelung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 1980/81 bzw den VZ 1980. Neben ds Neuregelung enthält Art 1 Nr 4 noch Änderungen des § 14a EStG.

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