Rn. 35

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 10d EStG, der erst durch das EStRG 1974 dergestalt geändert wurde, daß der Gewinn zwar durch Vermögensvergleich, jedoch nicht mehr aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sein mußte, wurde durch EStÄndG vom 20.04.1976 (BStBl I 76, 282) erneut und nunmehr viel wesentlicher geändert. Den Verlustabzug können ab dem VZ 1975 alle Steuerpflichtigen ohne Ausnahme (vgl aber § 22 Nr 3, § 23 Abs 4) für in einem VZ entstandene und bei der Veranlagung nicht ausgeglichene Verluste beanspruchen. In Betracht kommen insbes nun auch Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Verluste aus dieser Einkunftsart. Es ist keine besondere Art der Einkünfteermittlung mehr vorgeschrieben. Der Verlustabzug besteht nach der neuen Vorschrift aus dem Verlustvortrag und dem Verlustrücktrag. Der Verlustrücktrag geht dem Verlustvortrag zwingend vor, er ist aufdas vorangegangene Jahr und auch der Höhe nach (bis zu 5 Mio DM) begrenzt. Erst danach kommt der Verlustvortrag für die folgenden fünf VZ in Betracht, die auf das Verlustentstehungsjahr folgen. Um den Verlustrücktrag wirksam werden zu lassen, sind insoweit für den vorangegangenen VZ bereits ergangene Steuerbescheide, auch wenn sie bereits unanfechtbar geworden sind, zu berichtigen.

 

Rn. 36

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch Art 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes – KStRG – vom 31.08.1976 (BStBl I 76, 445) wurde das KStG mit im wesentlichen Wirkung erstmals für am 01.01.1977 beginnende VZ grundlegend geändert. Die sich hieraus ergebenden Änderungen des EStG sind in Art 2 des KStRG enthalten. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um eine neue Einkunft aus Kapitalvermögen, die in der nach § 36 Abs 2 Nr 3 EStG ff anzurechnenden KSt besteht: § 20 Abs 1 Nr 3 EStG. Durch die sogenannte Anrechnungsmethode wird die bis zum KStRG bestehende Doppelbesteuerung der Gewinne aus Kapitalgesellschaften bei diesen und bei den Anteilseignern für den Regelfall ausgeschlossen.

 

Rn. 37

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung 1977 vom 14.12.1976 (BStBl I 77, 294) – EGAO – brachte auch einige materielle Änderungen des EStG. So wurde in § 5 Abs 3 EStG ein neuer Satz 2 eingefügt, demzufolge als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen sind, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen. Mit dieser Einfügung wurde der Auffassung des BFH im Urteil vom 26.02.75, wonach die Brauereien die Biersteuer nicht bei dem Erzeugnis Bier, ja überhaupt nicht als Aktivposten anzusetzen brauchten, diese vielmehr als gewinnmindernde Betriebsausgaben behandeln können, entgegengetreten. Auf die handelsbilanzmäßige Behandlung kommt es nicht an. Eine weitere Ergänzung des EStG bringt das EGAO in § 6 Abs 2 EStG. Es werden gegenüber bisher die Sätze 2 und 3 in § 6 Abs 2 eingefügt, in denen der Gesetzgeber definiert, unter welchen Umständen ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens einer selbständigen Nutzung, die neben der selbständigen Bewertbarkeit des Wirtschaftsgutes schon bisher Voraussetzung für die Sofortabsetzung war, nicht fähig ist. Ausgelöst wurde die gesetzliche Ergänzung durch die BFH-U betr Straßenleuchten eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, betr die Schriftenminima einer Druckerei und betr Kanaldielen im Tiefbau zur Abstützung von Erdwänden. Nach dem BFM-Schr 11.03.77, BStBl I 77, 88 soll die Ergänzung keineswegs eine Einschränkung der Sofortabsetzungsmöglichkeit zum Ausdruck bringen, eher liege eine gewisse Ausdehnung vor.

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