Rn. 8

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Auch in den folgenden Jahren stand die Gesetzgebungsmaschine nicht still. Die anhaltende Reformarbeit bescherte dem viel geplagten Steuerzahler wie dem bewundernswert arbeitenden Finanzbeamten zunächst das Erste Gesetz zur Vereinfachung des EStG vom 10.10.1952 (BStBl I 52, 1017). Es brachte Erhöhung der Sonderausgabensätze von 468 auf 624 DM (ab VZ 1953) und der Pauschbeträge von 780 auf 936 DM (ebenfalls ab VZ 1953) für Arbeitnehmer. Das Erste Gesetz zur Förderung des Kapitalmarktes vom 15.12.1952 (BStBl I 52, 985) ordnete die Steuerfreiheit von Zinsen aus bestimmten Wertpapieren an (§ 3a) und betrachtete, soweit Steuerfreiheit nicht in Betracht kam, die ESt unter besonderen Umständen als mit der Kapitalertragsteuer abgegolten (§ 46a). Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des EStG vom 19.05.1953 (BSBl I 53, 114) ordnete die Bewertungsfreiheiten des § 7a und des § 7e neu und führte den § 10a über die Vergünstigung des nichtentnommenen Gewinns für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen erneut ein. Das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24.06.1952 (BStBl I 53, 192), inzwischen als "Kleine Steuerreform" bekannt, enthält namentlich ändernde Vorschriften zur Siebener-Gruppe sowie der Sonderausgaben, alles iS einer Einschränkung dieser steuerlichen Vergünstigungen, Streichung des § 32b und eine Tarifsenkung. Durch Gesetz zur Änderung des EStG vom 24.04.1954 (BStBl I 54, 281) wurde mit Wirkung ab 01.01.1954für Arbeitnehmer die besondere Vergünstigung für Sparratenverträge, die vor dem 01.06.1953 abgeschlossen worden waren, wieder hergestellt, nachdem sie durch die Kleine Steuerreform beseitigt worden war.

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