Rn. 31

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das EStG 1974 vom 15.08.1974 (BStBl I 74, 578) wurde durch das Gesetz zur Reform der ESt, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung – EStRG – vom 05.08.1974 geändert und als EStG 1975 vom 05.09.1974 bekanntgemacht (BStBl I 74, 733).

Die Erwartungen, die in den Entwurf BR-Drucks 700/73 gesetzt wurden, wurden nicht erfüllt. Weitgehende strukturelle Änderungen des EStRechts, wie sie noch der Entwurf vorsah, blieben aus, auch die geplante Neuparagraphierung des EStG entfiel.

Dem EStRG fiel stattdessen vornehmlich die Aufgabe zu, der inflationären Entwicklung der Einkommen estl Rechnung zu tragen. Dies geschah in der Hauptsache durch Anhebung oder Neuschaffung (Sparerfreibetrag nach § 20 Abs 4 EStG 1975) von Frei-, Pausch- oder Höchstbeträgen, vor allem auch durch die Erhöhung des Nulltarifs (Grundfreibetrags) von 1 600 DM auf 3 000 DM. Der Tarif selbst wurde neu gestaltet: die Proportionalzone reichte bei einem Steuersatz von – bisher 19 vH – jetzt 22 vH bis 16 000 DM für Ledige, 32 000 DM für Verheiratete; die Progressionszone begann mit 30,8 vH und reichte bei Einkommen über 130 000 DM (260 000 DM für Verheiratete) bis 56 H.

Bei den Arbeitnehmern trat durch die Gestaltung der Lohnsteuertabellen unter Einarbeitung des erhöhten Arbeitnehmer-Freibetrags nach § 19 Abs 4 EStG 1975 von 480 DM (für 1 974 240 DM), des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a, des Sonderausgabenpauschbetrags nach § 10c Abs 1, der Vorsorgepauschale anch § 10c Abs 3 und des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs 3 gleichzeitig eine wesentliche Entlastung der Verwaltung ein. Der Altersfreibetrag nach § 32 Abs 2 EStG 1975 sowie die Pauschbeträge für Körperbehinderte (§ 33b EStG 1975) werden durch die Gemeinde von Amts wegen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, weitere Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) erst, wenn diese Aufwendungen insgesamt 1 800 DM übersteigen (§ 39a Abs 2 EStG 1975). Dies führte zusätzlich zu einer Entlastung der FÄ im Lohnsteuerermäßigungsverfahren.

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach §§ 4 bis 7e EStG sind wesentliche Änderungen nicht zu verzeichnen. Hier wird lediglich die Abziehbarkeit von Geschenken und Bewirtungskosten nach § 4 Abs 5 EStG 1975 weiter eingeschränkt, in § 6 Abs 2 wird für die Inanspruchnahme der sogenannten Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens auf die Voraussetzung verzichtet, daß der Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sein müsse. Es genügt die Führung eines Verzeichnisses mit den besonderen, im Gesetz angegebenen Angaben, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Dieser Verzicht auf eine Gewinnermittlung aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung wird im übrigen jetzt durchweg zB für die Anwendung des § 6b Abs 4 Nr 1, für § 7e sowie für die Anwendungg der §§ 10a und 10d festgelegt. Für die zuletzt genannten verbleibt es aber dabei, daß der Gewinn nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 ermittelt sein muß. Alle hier nicht erwähnten Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7, 7b, 7e) sind durch das EStRG unberührt geblieben. Geschaffen wurde jedoch ein neuer § 7a. Er faßt gemeinsame Vorschriften für die erhöhten AfA sowie Sonderabschreibungen zusammen. So darf bei zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern durch erhöhte AfA oder durch Sonderabschreibungen ein Verlust nicht entstehen oder erhöht werden (§ 7a Abs 6), mehrere Beteiligten dürfen die erhöhten AfA oder Sonderabschreibungen nur einheitlich vornehmen (§ 7a Abs 8), die erhöhten AfA oder Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn ein bestimmtes Verzeichnis geführt wird oder die erforderlichen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind; Gewinnermittlung aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung wird nicht gefordert.

Der Abzug der Vermögensteuer als Sonderausgabe entfällt. Für Vorsorgeaufwendungen gibt es neue und angehobene Höchstbeträge, für sie gilt allgemein ein besonderer Pauschsatz nach § 10c Abs 2 EStG 1975, bei Arbeitnehmern eine Vorsorgepauschale nach § 10c Abs 3 EStG 1975. Die Spaltung des Sonderausgabenpauschbetrags in einen solchen für Vorsorgeaufwendungen und einen solchen für die übrigen Sonderausgaben ist neu.

Die einzige strukturelle Änderung betrifft die Berücksichtigung von Kindern eines Steuerpflichtigen. Die Bestimmung in § 32 Abs 2 EStG 1974 über den Abzug von Kinderfreibeträgen ist fortgefallen. Ab 1975 erhalten die Steuerpflichtigen, denen Kinder zugeordnet werden, Kindergeld in Höhe von 50 DM für das erste, von 70 DM für das zweite und von 120 DM für jedes weitere Kind. Die Beträge von 70 DM und 120 DM wurden durch Art 2 des StÄndG 1977 vom 16.08.1977 (BGBl I 77, 586) mit Wirkung von 1978 an (Art 16 Abs 2 Nr 1 StÄndG 1977) auf 80 DM bzw 150 DM angehoben. Das Kindergelt ist bei den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen.

Das EStRG enthält weitere steuerliche Entlastungsbeträge. Erwähnenswert ist der Altersentlastungsbetrag für über 64jährig...

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