Rn. 28

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das StÄndG 1973 brachte eine Einschränkung der Anwendung des § 7 Abs 5 (degressive AfA für Gebäude), die Streichung des Schuldzinsenabzugs als Sonderausgabe (nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) und die Streichung der 24 000 DM-Grenze bei Anwendung des § 34a (Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn). Weitere Änderungen beim Berlinförderungsgesetz und beim Investitionszulagengesetz, insbes durch Herabsetzung der Investitionszulage von 10 auf 7,5 vH. Schließlich enthält das StÄndG 1973 in Art 4 das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur ESt und KSt für die Kalenderjahre 1973 und 1974, wodurch für alle Steuerpflichtigen mit einer EStSchuld für dieVZ 1973, 1974 von mehr als 11 774 DM bei Anwendung des § 32a Abs 2, 3, 4 oder 5 887 DM im übrigen, auf je 5 vH für 1973 und 1974 erhoben wird. Der Stabilitätszuschlag ist im Gegensatz zum früheren Konjunkturzuschlagsgesetz nicht rückzahlbar, sondern wird bei der Bundesbank bis zu seiner gesetzlich angeordneten Freigabe zur Förderung der Ziele des § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 08.07.1967 stillgelegt. Die Stabilitätsabgabe wird in der Zeit vom Juli 1974 bis zum Juni 1974 in Höhe von 10 vH der Bemessungsgrundlage erhoben.

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