Rn. 239

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Auch s Fuhrmann, NWB 3/2020, 150.

§ 20 Abs 6 S 5–6 EStG (neu):

S 5: Verluste aus KapVerm iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG dürfen nur iHv 10 000 EUR mit Gewinnen iSd Abs 2 S 1 Nr 3 u mit Einkünften iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG ausgeglichen werden; die S 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste aus KapVerm je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 EUR mit Gewinnen iSd Abs 2 S 1 Nr 3 u mit Einkünften iSd Abs 1 Nr 11 verrechnet werden dürfen.

S 6: Verluste aus KapVerm aus der ganzen o teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser WG iSd § 20 Abs 1 EStG, aus der Übertragung wertloser WG iSd Abs 1 auf einen Dritten o aus einem sonstigen Ausfall von WG iSd Abs 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 EUR mit Einkünften aus KapVerm ausgeglichen werden; die S 2 u 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 EUR mit Einkünften aus KapVerm verrechnet werden dürfen.

§ 52 Abs 28 EStG:

§ 20 Abs 6 S 5 EStG ist anzuwenden auf Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen, S 6 auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

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