Rn. 237
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die nachfolgenden Änderungen gem Art 6 des Gesetzes betr die ESt gelten gemäß § 52 Abs 1 EStG ab dem VZ 2021.
§ 3 Nr 34 EStG:
Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wird angehoben von 500 EUR auf 600 EUR p. a.
§ 22 Nr 5 S 7 EStG:
Mit Einverständnis des StPfl kann die Rentenbezugsmitteilung an ihn bei erstmaligem Bezug o unterjähriger Änderung elektronisch bereitgestellt werden.
§ 39 Abs 6 S 3 EStG:
Ehegatten können mehrmals im Laufe eines Kj beim FA die Änderung der Steuerklassen beantragen, weil das Wort "einmalig" gestrichen worden ist.
§§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 4 Nr 1, Abs 7 u 40b Abs 3 EStG (LSt-Pauschalierungen):
Für Teilzeitbeschäftigte u geringfügig Beschäftigte werden die Tageslohngrenze von 72 EUR auf 120 u die Stundenlohngrenze von 12 EUR auf 15 EUR angehoben.
§ 40a Abs 7 EStG führt eine neue Pauschalierungsmöglichkeit (30 %) für den kurzfristigen (bis zu 18 zusammenhängende Arbeitstage) Inlandseinsatz von Mitarbeitern ein, die einer ausländischen Betriebsstätte des ArbG zugeordnet sind.
Die Freigrenze für die 20 %ige LSt-Pauschalierung bei Sammelunfallversicherungen mehrerer ArbN wird in § 40b Abs 3 EStG von 62 EUR auf 100 EUR angehoben.
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