Rn. 235

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Bundesregierung beschloss am 31.07.2019 den Entwurf des Gesetzes, das wegen zahlreicher Gesetzesänderungen aufgrund politischer Entscheidungen bzw Reaktionen auf die Rspr auch kurz JStG 2019 genannt wird.

Aus dem vorgehenden Referentenentwurf v 08.05.2019 wurden die grunderwerbsteuerlichen Regelungen (Share Deals) eliminiert u in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren übernommen sowie auf die Regelung in § 8 Abs 1 S 2 u 3 EStG-E zur Abgrenzung von Geldleistungen u Sachbezügen verzichtet.

Der Bundesrat hatte umfangreiche Änderungen des Gesetzentwurfs (s BT-Drucks 19/13436 v 23.09.2019) angeregt, nach Prüfung hat die Bundesregierung die meisten Vorschläge abgelehnt (zB die Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 EUR), nur sehr wenigen stimmte sie zu.

Am 07.11.2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf idF der "Beschlussempfehlung" und des "Berichts" seines Finanzausschusses beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich Änderungen ergeben (im Wesentlichen Wegfall des § 3 Nr 49 EStG-E alternative Wohnformenförderung u Wegfall von § 20 Abs 2 EStG-E Ausfall von Kapitalanlagen (Übernahme in das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, s Rn 239); zusätzlich begünstigende Regelungen in Anpassung an das Klimapaket 2030 u bei Sachbezügen. Die Regelungen zur Elektromobilität sind in ihrer Gesamtheit sehr komplex, dazu kommt die eigenständige Regelung im UStG.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 29.11.2019 zu.

Zu den Elektromobilitätsregelungen auch s Reiling/Brucker/Looser, DB 2019, 2822.

Betreffend das EStG enthält das JStG 2019 insb folgende Regelungen (idR in Kraft ab dem 01.01.2020 bzw dem Tag der Verkündung (§ 3 Nr 19 EStG bzw § 40 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG) bzw erst 2025 (§ 13b EStG):

§ 3 Nr 19 EStG:

Steuerbefreiung von Weiterbildungsleistungen des ArbG für Maßnahmen nach § 82 Abs 1 u 2 SGB III u zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN (zB Sprach- o Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Die Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung (18.12.2019).

§ 3 Nr 37, § 52 Abs 4 S 7, § 52 Abs 12 S 2 EStG:

Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils des ArbN aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (E-Bike), nicht aber eines E-Scooter (s Reiling/Brucker/Looser, DB 2019, 2822, 2831: Elektrofahrzeug, das einem Kfz gleichsteht) durch den ArbG wird bis 2030 verlängert.

§§ 3 Nr 46, § 52 Abs 4 S 14 EStG:

Verlängerung der Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus dem kostenlosen Aufladen eines Elektrofahrzeugs des ArbN im Betrieb des ArbG bis 2030.

§ 3a Abs 3a EStG (neu), § 52 Abs 4a S 3 EStG:

Betreffend Sanierungserträge.

Zitat

"(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen."

Anwendung idR ab 08.07.2017, s § 52 Abs 4a S 1 EStG.

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 u 8a EStG:

Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten gerichtlich nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder u Verwarnungsgelder als BA. Das gilt auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.

§ 4 Abs 10 EStG (neu):

Einführung eines Pauschbetrages für selbstständige Berufskraftfahrer in Höhe von 8 EUR täglich. Der Pauschbetrag kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit iVm einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

§ 5a Abs 6 S 2 EStG (neu), 52 Abs 10 EStG:

Für WG des abnutzbaren AV sind den weiteren AfA unverändert die ursprünglichen AK o HK zugrunde zu legen.

Anwendung gem § 52 Abs 10 EStG erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 u 3 EStG:

Der (nur) 50 %ige Ansatz des Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- o Hybridelektrofahrzeugs auf Anschaffungen oder Leasing wird bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2021) ausgedehnt, nach dem 31.12.2021 jedoch nur gewährt, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50g je gefahrenem km oder die Reichweite bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs 60 km (Anschaffung/Leasing vor dem 01.01.2025) bzw 80 km (Anschaffung/Leasing nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031) betragen.

In Umsetzung des Klimapakets 2030 wird der Ansatz des Nutzungsvorteils auf nur noch 25 % beschränkt für Kfz, die keine CO2-Emissionen haben u deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40 000 EUR beträgt (gilt auch schon für Kfz, die in 2019 angeschafft wurden).

§ 6e EStG (neu):

Betrifft die Behandlung von Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch als AK/HK. Nach bisheriger langjähriger BFH-Rspr (zB s BFH v 14.04.2011, BStBl II 2011, 709) waren diese bei modellhafter Gestaltung gebündelter Verträge auf Basis von § 42 AO als AK behandelt worden.

Daran hielt der BFH v 26.04.2018, BFH/NV 2018, 1024 aber unter Hinweis auf den 2007 eingeführten § 15b EStG nicht fes...

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