Rn. 231

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

§ 32 Abs 6 S 1 EStG (auch s nachstehend § 66 EStG zum Kindergeld):

Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten:

  • 2019 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) auf 2 490 EUR (insgesamt 4 980 EUR) erhöht.
  • 2020 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil erneut um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) für jeden Elternteil auf 2 586 EUR (insgesamt 5 172 EUR) erhöht.

Die Entlastungswirkung ist abgestimmt mit der Erhöhung des Kindergelds ab dem 01.07.2019: s unten zu § 66 EStG.

§ 32a Abs 1 EStG:

Erhöhung des Grundfreibetrags in zwei Schritten:

  • 2019 wird der Grundfreibetrag von bislang 9 000 EUR auf 9 168 EUR je StPfl angehoben.
  • 2020ff wird der Grundfreibetrag auf 9 408 EUR je StPfl angehoben.

Erhöhung der Tarifeckwerte des ESt-Tarifs in ebenfalls zwei Schritten (zum Abbau der kalten Progression):

Bei Tarifeckwerten ändert sich der Tarifverlauf. Nach Überschreitung des Grundfreibetrags beginnt erst die untere Proportionalzone, dann folgt die Progressionszone, danach die obere Proportionalzone bis zum Grenzsteuersatz von 42 %:

  • 2019 werden diese Eckwerte um 1,84 % nach rechts verschoben; dies soll in etwa der voraussichtlichen Inflationsrate des Jahres 2018 entsprechen.
  • 2020ff werden die Eckwerte um weitere 1,95 % nach rechts verschoben; dies soll in etwa der voraussichtlichen Inflationsrate des Jahres 2019 entsprechen.

Der Grenzsteuersatz wird ab dem VZ

  • 2019 bei einem Einkommen von 55 961 EUR,
  • 2020 ab einem Einkommen von 57 052 EUR erreicht,
  • (bei Zusammenveranlagung ab 111 922/114 104 EUR).

Der Zuschlag von 3 % auf 45 % ("Reichensteuer") wird

  • 2019für Einkommensbestandteile fällig, die 265 327 EUR überschreiten,
  • 2020für Einkommensbestandteile fällig, die 270 500 EUR überschreiten,
  • (bei Zusammenveranlagung 530 654 EUR/541 000 EUR).

§ 33a Abs 1 S 1 EStG:

Folgeänderung zu 32a Abs 1 EStG betr den Abzug von Unterhaltsleistungen, der sich der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert, in zwei Schritten:

  • 2019 wird der Unterhaltshöchstbetrag von bislang 9 000 EUR auf 9 168 EUR angehoben.
  • 2020ff wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9 168 EUR auf dann 9 408 EUR angehoben.

§ 39b Abs 2 S 7 EStG:

Parallel zur Tarifänderung in § 32a EStG werden auch die Zahlenwerte für den LSt-Abzug in 2019 sowie 2020ff angepasst.

§ 46 Abs 2 Nr 3 u 4 EStG:

Als Folgeänderung zu den Tarifänderungen in § 32a EStG werden die Arbeitslohngrenzen angepasst:

§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG: Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung für ArbN mit geringem Jahresarbeitslohn (bisher 11 400 EUR/21 650 EUR bei Zusammenveranlagung):

  • 2019 Erhöhung auf 11 600 EUR/22 050 EUR.
  • 2020ff Erhöhung auf 11 900 EUR/22 600 EUR.

§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG: Bei einem vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag gemäß § 39a Abs 1 EStG entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung, wenn die Einkünfte des ArbN jedoch so gering sind, dass keine ESt-Schuld entstehen kann (bisher 11 400 EUR/21 650 EUR bei Zusammenveranlagung):

  • 2019 Erhöhung auf 11 600 EUR/22 050 EUR.
  • 2020ff Erhöhung auf 11 900 EUR/22 600 EUR.

§ 51a Abs 2a S 1 EStG:

Folgeänderung zu § 32 Abs 6 S 1 EStG betr die Bemessungsgrundlage (LSt) für die Zuschlagsteuern:

  • 2019 Erhöhung des Abzugsbetrages von 4 788 EUR um 192 EUR auf 4 980 EUR bzw des entsprechenden Anteils je nach LSt-Klasse.
  • 2020ff Erhöhung des Abzugsbetrages von 4 980 EUR um 192 EUR auf 5 172 EUR bzw des entsprechenden Anteils je nach LSt-Klasse.

Die entsprechende Bemessung der KiSt wird bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den LSt-Abzug berücksichtigt.

§ 66 Abs 1 EStG:

Erhöhung des Kindergelds ab dem 01.07.2019 (gem § 52 Abs 49a S 9 EStG idF Art 2 FamEntlastG) je Kind um 10 EUR monatlich.

Nach der Erhöhung beträgt das monatliche Kindergeld ab dem 01.07.2019

  • für das erste u zweite Kind 204 EUR,
  • für das dritte Kind 210 EUR u
  • für das vierte u weitere Kinder 235 EUR.

Hingewiesen werden soll auf entsprechende Folgeänderungen in § 3 Abs 2a S 1 SolZG u § 6 BKGG.

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