Rn. 220

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Mit dem von der Bundesregierung im Juni 2014 beschlossenen Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung 2014" soll Bürokratie gezielt abgebaut werden. Das BürokratieentlastungsG setzt dies nun zT um.

Es enthält neben Änderungen des EStG (s nachfolgend)

-

eine Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (die Erhöhung der Schwellenwerte in den §§ 241a S1, 242 Abs 4 HGB wird inhaltsgleich auch in § 141 AO übernommen)

  Umsatzerlöse von 500 000 EUR auf 600 000 EUR,
  Jahresüberschuss von 50 000 EUR auf 60 000 EUR,
- eine Reduzierung von Mitteilungspflichten für KiSt-Abzugsverpflichtete,
- eine Anhebung von Schwellenwerten für Meldepflichten für Existenzgründer nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie
- die Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten zur Umweltstatistik für Existenzgründer.
- die Heraufsetzung von Schwellenwerten für die Meldung zur Intrahandelsstatistik u 
- die Vereinfachung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring.

Die Änderungen des EStG betreffen:

§ 39f Abs 1 S 9–11, § 52 Abs 37a EStG:

Ehegatten/Lebenspartner können statt der Steuerklassenkombination III/IV bzw IV/IV auch die Kombination IV/IV mit Faktor wählen (sog Faktorverfahren). Der beantragte Faktor besitzt künftig eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren u kann bei geänderten Verhältnissen zugunsten o zuungunsten der StPfl angepasst werden. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der StPfl, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern sich, dann besteht eine Anzeigepflicht, auch in Bezug auf die Höhe des Faktors. Wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs zur technischen Umsetzung wird die FinVerw ermächtigt, die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben zu regeln (§ 52 Abs 37a EStG).

§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG:

Die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird an die Mindestlohngrenze angepasst. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung entfällt die Anwendung der LSt-Abzugsmerkmale. Voraussetzung hierfür war ua, dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht überstieg. Wegen der Einführung des Mindestlohns wird die Verdienstgrenze auf 8,50 EUR x 8 Arbeitsstunden = 68 EUR je Arbeitstag erhöht, rückwirkend ab 01.01.2015.

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