Rn. 219

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Mit dem Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags u des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts vom 30.01.2015 (BT-Drucks 18/3893) umgesetzt. Zur Förderung bedürftiger Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird der zusätzliche Kinderzuschlag im gleichen Verhältnis angehoben.

Darüber hinaus wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2015 angehoben und nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden StPfl lebenden Kinder gestaffelt.

Auf eine Initiative der Bundesländer geht eine Erhöhung des steuerlichen Abzugsbetrags für Unterhaltsverpflichtungen zurück.

Im Einzelnen:

 
   Bisher   2015   2016 ff 
Grundfreibetrag (§ 32a EStG) 8 354 EUR 8 472 EUR 8 652 EUR
Kinderfreibetrag je Elternteil (§ 32 Abs 6 EStG) 2 184 EUR 2 256 EUR 2 304 EUR
Freibetrag für Betreuung u Erziehung je Elternteil 1 320 EUR 1 320 EUR 1 320 EUR
Monatliches Kindergeld (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2b BUKGG)      
- erstes u zweites Kind je
184 EUR 188 EUR 190 EUR
- drittes Kind
190 EUR 194 EUR 196 EUR
- viertes u jedes weitere Kind
215 EUR 219 EUR 221 EUR
Monatlicher Kinderzuschlag für bedürftige Familien 140 EUR 140 EUR 160 EUR1
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)2 1308 EUR 1 908 EUR 1 908 EUR
- zusätzlich für jedes weitere Kind
  240 EUR 240 EUR
Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtete (§ 33a Abs 1 S 1 EStG) 8 354 EUR 8 472 EUR 8 652 EUR

1 Erst ab 01.07.2016.

2 Gem § 24 Abs 1 S 4 EStG wird der Freibetrag an die Angabe der ID-Nr (§ 139b AO) des Kindes gekoppelt, um eine mehrfache Gewährung, insb bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, auszuschließen.

Zusätzlich:

§ 32a Abs 1 EStG:

Der für VZ ab 2016 geltende ESt-Tarif wird zum Ausgleich der in den Jahren 2014 u 2015 entstandenen Auswirkungen der sog kalten Progression neu gefasst, indem die Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre um 1,48 % "nach rechts verschoben" werden.

§ 52 Abs 32a EStG:

Um die rückwirkende Änderung einer Vielzahl früherer Lohnabrechnungen ab Januar 2015 zu vermeiden, erfolgt für die LSt die Tarifentlastung für das Jahr 2015 in einem Gesamtbetrag bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2015.

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