Rn. 217

Stand: EL 107 – ET: 12/2014

Mit dem G zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 v 15.07.2013, s Rn 212 , war zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das EStG umgesetzt worden. IRd Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen. Das G setzt den noch verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insb in der AO, dem Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG, dem BewG, dem BundeskindergeldG, dem EigZulG u dem Wohnungsbau-PrämienG um (Lebenspartner werden Angehörige iSv § 15 AO u haben ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO).

Im EStG sind betroffen § 24b Abs 2 S 3 EStG (begünstigt sind "eheähnliche o lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften"), § 85 Abs 2 S 2 EStG (neu) betr Kinderzulagen, u § 93 Abs 1a S 3 EStG wird ergänzt.

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