Rn. 211

Stand: EL 103 – ET: 02/2014

Mit der zulagenteilfinanzierten "Riester-Rentenversicherung" durch das AVmG u der steuerteilfinanzierten Basis-Rentenversicherung durch das AltEinkG (s Rn 160) hat der Gesetzgeber die demographiebedingt erforderliche private Altersvorsorge gefördert. Das zum 01.07.2013 in Kraft tretende AltvVerbG trägt insb dem Erfordernis einer verbesserten Berufsunfähigkeitsabsicherung sowie einer Vereinfachung der Eigenheimrente Rechnung. Nachdem der Vermittlungsausschuss mit Erfolg sowohl gegen eine Erhöhung des Förderhöchstbetrages des SA-Abzugs als auch gegen eine Reduzierung des für die Ermittlung des Jahresendsaldos von Wohnförderkonten zu berücksichtigenden Zinssatzes votiert hat, fehlen signifikante Verbesserungen für den Aufbau einer privaten Altersversorgung.

Zu Einzelheiten, insb versicherungstechnische, s Schrehardt, DStR 2013, 1240.

Zum EStG enthält Art 1 im Weiteren folgende materielle Regelungen:

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG (iVm § 2 AltZertG):

Einfügung der Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bzw des Risikos einer verminderten Erwerbsfähigkeit über eine steuerlich geförderte, selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Versicherungsleistung darf, sofern der Leistungsfall vor dem vollendeten 67. Lebensjahr des Versicherungsnehmers eintritt, durch eine lebenslange Rentenzahlung erbracht werden. Bei Wiederherstellung der Berufs-/Erwerbsfähigkeit des Versicherten kann die Leistungszahlung eingestellt werden. Die Versicherungsleistung kann in Abhängigkeit vom Lebensalter des Versicherten vereinbart werden u der Versicherungsvertrag ab dem vollendeten 55. Lebensjahr einen reduzierten Versicherungsschutz vorsehen. Anwendbar ab 2014 (§ 52 Abs 23h EStG).

§ 92a Abs 1 S 1 EStG:

Es entfällt ein Mindest- bzw Höchstbetrag bei der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen für den Bau oder den Kauf einer Wohnung bzw für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen (Wohnungs-)Genossenschaft. Auch ist eine Entnahme für Tilgung von damit im Zusammenhang stehenden Darlehen zulässig.

Neben der Möglichkeit der vollen Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens ist zukünftig eine Teilentnahme möglich, sofern mindestens 3 000 EUR gefördertes Restkapital in dem Altersvorsorgevertrag verbleiben.

Das entnommene Kapital kann alternativ für den Bau o den Kauf einer Wohnung, aber neu auch für den Umbau einer Wohnung, insb für Umbaumaßnahmen zur Sicherung einer Verbesserung der Barrierefreiheit (wichtig im Hinblick auf steigende Pflegefälle), genutzt werden. Die Höhe der zulagenunschädlichen Mindestentnahme ist vom Alter der umzubauenden Wohnung abhängig. Mindestens 50 % des entnommenen Kapitals müssen für Umbaumaßnahmen nach den Vorgaben der DIN 18 040 Teil 2 (Ausgabe September 2011) aufgewendet werden.

Weiter enthält das Gesetz Neuregelungen für Störfälle bei einer nicht nur vorübergehenden Aufgabe der selbstgenutzten Wohnung u für Scheidungsfälle.

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