Rn. 24

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Erstmalig wird der Abzug von Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst sowie seines Ehegatten als Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr 9) zugelassen. Der Abzug ist nach oben begrenzt (900 DM bzw bei auswärtiger Berufsausbildung 1 200 DM). Begünstigt sind auch Weiterbildungsaufwendungen in einem nicht ausgeübten Beruf (zB verheirateter Frauen, die ihren Beruf nicht ausüben). Im Rahmen einer neuen Personenstandsbesteuerung wurden die estlichen Vorschriften den lohnsteuerlichen angeglichen, damit einer Forderung gefolgt, die das BVerfG mit seinem Beschl 13.12.1967 hinsichtlich der Gleichbehandlung der Veranlagten und der Lohnsteuerpflichtigen aufstellte. Die Änderungen betreffen die Ehegattenbesteuerung in §§ 26 Abs 1, 26c (besondere Veranlagung im Eheschließungsjahr), Änderungen des § 32, des § 32a sowie der §§ 39, 40, 42 und 46. Durch BVerfG-Beschl 30.01.1968 wurde die ErfVO 30.05.1951 wegen Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (Verstoß gegen Art 80 GG) für unwirksam erklärt. Den hierdurch eingetretenen, für die Steuerpflichtigen ungünstigen Zustand beseitigt Art 3 des 1. StÄndG 1968 dadurch, daß es der ErfVO (auch der ArbeitnehmErfVO sowie der VO über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge vom 18.02.1957) rückwirkend Gesetzeskraft verleiht. Gültigkeitsänderungen sodann noch für das GDL vom 15.09.1965.

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