Rn. 202

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Das StVereinfG 2011 ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Vermittlungsausschusses ohne die Einführung eines zweijährigen ESt-VZ am 23.09.2011 durch Bundestag u Bundesrat verabschiedet worden. Steuerzahler und Steuerverwaltung sollen damit von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden; eine finanzielle Entlastung der Steuerzahler (ca. 585 Mio EUR pa) ist nur ein in Kauf genommener Nebeneffekt. Anwendung generell ab 01.01.2012.

Hinweis auch auf Paintner, Das StVereinfG 2011 im Überblick, DStR 2011, 1877.

§§ 10 Abs 1 Nr 5, 2 Abs 5a S 2 EStG nF, § 9c EStG aF (weggefallen), 52 Abs 24a S 2 EStG nF (Behinderungen):

Kinderbetreuungskosten sind lt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG nF künftig immer SA und nicht mehr – nur unter bestimmten Voraussetzungen – fiktive BA (§ 9c EStG aF, weggefallen) o WK (§ 9 Abs 5 S 1 EStG aF). Dabei fällt auch die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten weg. Bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften sind die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte um die Kinderbetreuungskosten, obwohl nur SA, zu reduzieren (Ergänzung von § 2 Abs 5a S 2 EStG).

§ 2 Abs 5b S 2 EStG aF (weggefallen):

Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens.

§ 3 Nr 19, 21, 22, 37, 46, 49 EStG aF (weggefallen):

Bereinigung ohne Belastungswirkung:

- Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene
- Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allg KriegsfolgenG
- Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem AufstiegsfortbildungsförderungsG
- Bergmannsprämien nach dem BergmannsprämienG
- Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.

§ 3 Nr 44 EStG:

Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öff Mitteln.

§ 9 Abs 2 S 2 EStG:

Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale bei Inanspruchnahme öff Verkehrsmittel (jahresbezogene Vergleichsrechnung).

§§ 9a S 1 Nr 1 Buchst a, 52 Abs 23a EStG:

Anhebung des jährlichen ArbN-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1 000. Anzuwenden ab 2011, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für einen nach dem 30.11.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum.

§ 10 Abs 4b EStG:

Erfassung von Erstattungsüberhängen von SA im Jahr des Zuflusses durch Verrechnung mit anderen SA, betr insb KiSt. Lassen sie sich so nicht ausgleichen, so erhöhen sie den Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjahres. Steuerfreie Zuschüsse für in einem anderen VZ geleistete SA sind einer SA-Erstattung gleichzustellen.

§ 16 Abs 3b EStG nF, § 52 Abs 34 S 9 EStG:

Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen und der Betriebsunterbrechung: s § 15 Rn 141ff. Gem § 52 Abs 34 S 9 EStG ist § 16 Abs 3b EStG idF StVereinfG 2011 nicht auf die Betriebsaufgabe von verpachteten o unterbrochenen Gewerbebetrieben anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten (Tag nach der Verkündung) stattgefunden haben. Insoweit wendet die FinVerw R 16 Abs 5 EStR 2008 und H 16 Abs 5 EStH 2010 weiter an.

§ 21 Abs 2 EStG:

Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Bisher war bei Vermietung < 56 % der ortsüblichen Miete diese in einen entgeltlichen u einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, zwischen 56 % u < 75 % war dies bei negativer Totalüberschussprognose ebenfalls erforderlich. Zukünftig erfolgt eine Aufteilung nur noch bei einem Entgelt < 66 %.

§§ 26, 26a EStG u § 26c EStG (weggefallen), §§ 25 Abs 3, 52 Abs 68 EStG:

Die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten werden von bisher sieben auf vier reduziert, nämlich

- die Einzelveranlagung mit Grundtarif,
- das Verwitweten-Splitting,
- das "Sondersplitting" nach § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG im Trennungsjahr u
- die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.

Die besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung (§ 26c EStG) entfällt. Die "getrennte" Veranlagung wird durch die "Einzel"-Veranlagung – inhaltlich gleich – ersetzt.

Während Ehegatten bisher ihre in der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids u auch bei Änderungsveranlagungen immer wieder ändern konnten, ist dies nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch ausnahmsweise zulässig, u zwar wenn

- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wurde, u
- die Änderung der Wahl bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids erklärt wird u
- sich die ESt-Festsetzung für beide Ehegatten zusammen durch die Änderung reduziert.

Bisher bestand nach § 26 Abs 1 S 3 EStG die Möglichkeit, dass bei Tod eines Ehegatten u Wiederverheiratung des Hinterbliebenen im gleichen VZ für die alte Ehe Zusammenveranlagung gewählt werden konnte, wenn die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c EStG...

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