Rn. 187

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

§ 35b EStG, § 52 Abs 50c EStG:

Wiedereinführung des bis 1998 gültigen § 35 EStG aF als § 35b EStG. Da die Bewertung des BV zum gemeinen Wert statt früher zu Buchwerten ab 2009 zur Besteuerung auch der stillen Reserven führt, wird dem Erben bei Veräußerung nur im Jahr der Erbschaft und den folgenden vier Jahren ein Entlastungsbetrag gewährt, der aber die Doppelbelastung nur zT beseitigt: hierzu s Lüdicke/Fürwentsches, DB 2009, 12, 17, Beispielsfall. In Kraft für Erwerbe nach dem 31.12.2008.

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