Rn. 186

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

In Anbetracht der weltweiten Konjunkturabschwächung infolge der sog Finanzkrise erfolgt die Umsetzung nachstehender Maßnahmen im Bereich des ESt-Rechts (Art 1), daneben wurde in Art 2 das Kfz-SteuerG geändert (Steuerbefreiung für ein Jahr bei Erstzulassung v 05.11.2008 bis 30.06.2009, um die Kaufzurückhaltung bis zur Klarheit über die Umstellung der Kfz-Steuer auf CO2-Basis aufzulösen. Für Fahrzeuge, die die Euro-5-Norm und die Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung, endend spätestens am 31.12.2010).

§ 7 Abs 2 u 3 EStG:

Es wird, zeitlich befristet auf zwei Jahre, wieder eine degressive Abschreibung für bewegliche WG des Anlagevermögens in Höhe vom 2 1/2-fachen der linearen AfA u höchstens 25 % ab 2009 eingeführt.

§ 7g Abs 5 EStG, § 52 Abs 23 EStG:

Zusätzlich zur degressiven Abschreibung wird, wiederum zeitlich befristet auf zwei Jahre, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erweitert (geltend zu machen neben der AfA nach § 7 Abs 1 u 2 EStG) durch Erhöhung der dafür relevanten Betriebs- und Gewinngrenzen auf 335 000 EUR, 175 000 EUR und 200 000 EUR); die neuen Werte gelten bereits für 2009.

§ 35a EStG:

Auch s Rn 184. Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von der ESt wird bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet auf 20 % von 6 000 EUR (= 1 200 EUR) zum 01.01.2009 (also verdoppelt). Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird die Bundesregierung die Wirksamkeit der verbesserten Absetzbarkeit evaluieren.

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