Rn. 185

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Der Gesetzentwurf verfolgt insb die weitere Ersetzung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation. Zu den Neuregelungen gehören (davon betr das EStGArt 1 u die EStDV s Art 2):

§ 5b, § 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG, § 60 EStDV:

Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der StB und der GuV-Rechnung für Wj, die nach dem 31.12.2010 beginnen bzw Auffangregelung.

§ 10a EStG:

Für ArbN entfällt bürokratischer Aufwand bei den Nachweisen über die Riester-Rente und vermögenswirksame Leistungen.

§ 25 EStG:

Standardmäßige elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (auch s § 31 KStG, § 14a GewStG, § 181 AO).

§ 39e EStG:

Technische Änderungen betr den elektronischer LSt-Abzug.

§ 41a EStG:

Anhebung der Schwellenwerte insb für monatlich abzugebende LSt-Anmeldungen (auch s § 18 UStG für USt-Voranmeldungen). Die Schwellenwerte für monatliche LSt-Anmeldungen steigen von EUR 3 000 auf EUR 4 000 und für vierteljährliche von EUR 800 auf EUR 1 000.

§ 42f EStG:

Möglichkeit, Außenprüfungen von FinVerw und Rentenversicherungsträgern zeitgleich durchzuführen.

§ 50 EStDV:

Bestimmte, dem FA bisher auf Papierbasis vorzulegende Belege und Unterlagen, sollen künftig elektronisch bereitgestellt werden.

Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden (§ 138 AO).

Erweiterung der Möglichkeit des FA, eine Steuer teilweise vorläufig festzusetzen. So soll diese Befugnis ab 2009 auch für Sachverhalte gelten, die in ihrer – einfachgesetzlichen – steuerlichen Behandlung str und deshalb ein oder mehrere "Musterverfahren" beim BFH anhängig sind.

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