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Stand: EL 82 – ET: 02/2009

Das Bundeskabinett hat am 08.04.2008 das EigRentG (auch Wohn-Riester genannt) beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 20.06.2008 verabschiedet. Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 04.07.2008, so dass die gesetzlichen Änderungen – größtenteils – schon zum 01.01.2008 in Kraft treten.

Mit dem EigRentG wurde die Koalitionsvereinbarung umgesetzt. Die Eigenheimrente soll ua als Ausgleich für die zum 01.01.2006 abgeschaffte EigZul dienen. Dem Anleger steht eine weitere Möglichkeit zum Aufbau steuerlich geförderten Altersvorsorgekapitals zur Verfügung. IRd zuvor geltenden Zwischenentnahmemodells konnten aus einem Riestervertrag zwischen 10 000 und 50 000 EUR für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum im Inl entnommen werden. Der entnommene Betrag musste allerdings in gleichbleibenden Raten bis zum 65. Lebensjahr wieder in einen Riester-Vertrag zurückgezahlt werden.

Hierzu werden folgende Alternativen eingeräumt:

- bis zu 75 % Entnahme des angesparten Riester-Kapitals für die Anschaffung/Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums einschließlich Genossenschaftswohnungen. Um dem Zulageberechtigten eine echte Wahlfreiheit zu gewährleisten, wird das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht dem Wohneigentum gleichgestellt (Einkauf zB in ein Pflegeheim).
- Entnahme zur Tilgung zertifizierter Darlehens- und Bausparverträge.

Die entnommenen Beträge werden auf einem Wohnförderkonto festgehalten und in einer fiktiven Auszahlungsphase nachgelagert versteuert. In dieses werden der Entnahmebetrag, die einzelnen geförderten Tilgungsbeiträge sowie die hierfür gewährten Zulagen eingestellt. Um die durch die Nutzung fiktiv anfallenden Erträge zu erfassen, wird der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag in der "Ansparphase" jährlich um 2 % erhöht (verzinst).

Für die nachgelagerte Besteuerung stehen dem StPfl wiederum zwei Alternativen zur Verfügung:

- sukzessive Versteuerung. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird, der sich ergibt, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird. Die Versteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz.
- sofortige Einmalbesteuerung, bei der nur 70 % mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Die Immobilie soll im Alter genutzt werden. Verkauft der Berechtigte sie im Alter, ist das geförderte Kapital für ein Folgeobjekt oder eine lebenslange Geldzahlung einzusetzen. Wird das geförderte Kapital innerhalb von 20 Jahren der Alterversorgung entzogen, handelt es sich um eine schädliche Verwendung: sofortige Versteuerung des Restbetrags. Bei Tod liegt keine schädliche Verwendung bei Weiternutzung durch den Ehegatten vor, ebenso nicht bei Scheidung und Zuweisung an den Ehegatten.

Der Geförderte kann jederzeit durch Einzahlungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Sparvertrag) den Stand des Wohnförderkontos mindern (s nachfolgend § 22 Nr 5 S 2 EStG).

Die Änderungen des EStG im Einzelnen:

§ 10a Abs 1 S 4 EStG:

Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten auf Rentenbezieher wegen voller Erwerbsminderung/-unfähigkeit.

§ 22 Nr 5 S 2 EStG:

Verminderung des Wohnförderkontos durch Einzahlungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Sparvertrag).

§ 22 Nr 5 S 4 – 6 EStG:

Nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos (auch s § 92a EStG), entweder beginnend lt Vertrag zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr, sonst ab 67. Lebensjahr; im Einzelnen, auch zu den Alternativen, s vorstehend Einführung. Sonderregelung für berufsbedingten Umzug mit Wiedernutzungsabsicht auf Antrag nach § 92a Abs 4 EStG.

§ 82 Abs 1 S 1, 3 u 4 EStG:

Geförderte Riester-Entnahme zur Tilgung zertifizierter Darlehens- und Bausparverträge, die ab 2008 wohnungswirtschaftlich verwendet wurden.

§ 84 S 2 u 3 EStG:

Berufseinsteiger-Bonus für unter 25-Jährige (+ 200 EUR Grundzulage).

§ 92a EStG:

Ersatz des zuvor geltenden Zwischenentnahmemodells (s oben zu Einführung). Bis zu 75 % (Kleinbeträge bis zu 100 %) des angesparten Förderbetrages können verwendet werden

- in der Ansparphase für die Anschaffung/Herstellung einer als Hauptwohnsitz selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus, einer ETW o Genossenschaftswohnung, die, im Inl belegen, den Lebensmittelpunkt des StPfl bildet
- zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung o
- für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eG für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.

Nicht begünstigt ist die Umschuldung eines Altobjektes in der Ansparphase.

Zur Sicherstellung der nachgelagerten Besteuerung (s Einführung) wird gem § 92a Abs 2 S 1 EStG der Entnahmebetrag zzgl Zulagen u zzgl 2 % pa dem Wohnförderkonto zugeschrieben.

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