Rn. 20

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Im wesentlichen wurde der Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz gekürzt (zB beim Pkw von 0,50 DM auf 0,36 DM für jeden Entfernungs- km), die bisher nur für Arbeitnehmer geltende Pauschalierung vor allem auch auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit ausgedehnt, § 4 Abs 5 vorletzter Satz. (Mit BVerfG-Beschl 02.10.1969, BStBl II 70, 140 wurde die Herabsetzung mit im wesentlichen zutreffenden Gründen für mit dem GG vereinbar erklärt.) Neuregelung über die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in § 9 Abs 1 Nr 5, in der auch die Abzüge der Kosten für Familienheimfahrten geregelt sind. Das genannte StÄndG führte auch zu einer Änderung der Abziehbarkeit von Beiträgen zu Lebensversicherungen (gegen Einmalprämie wie gegen laufende Prämien) sowie zu einer Verlängerung der Sperrfrist bei Bausparverträgen von bisher 6 Jahren auf 10 Jahre. Die Lebensversicherungsverträge müssen, damit die Prämien als Sonderausgaben nach § 10 abgezogen werden können, grundsätzlich eine Laufzeit von 12 Jahren haben (bisher 7 Jahre bei Lebensversicherungen gegen laufende, 10 Jahre bei Lebensversicherungen gegen Einmalprämien). Jedoch verkürzt sich die Laufzeit, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluß des Vertrags das 48. Lebensjahr vollendet hat, um jedes angefangene Jahr, das der Steuerpflichtige älter ist, jedoch nicht unter 7 Jahre. § 10 EStG erhielt außerdem einen neuen Absatz 4 über ein dort näherbezeichnetes Kumulationsverbot zwischen Beiträgen zu den Prämiengesetzen (Spar-Prämiengesetz, Wohnungsbau-Prämiengesetz) und solchen zu Bausparkassen.

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