Rn. 167

Stand: EL 72 – ET: 11/2006

Die Bundesregierung hatte bereits durch Kabinettsbeschluss v 04.05.2005 die Verabschiedung eines § 15b EStG in die Wege geleitet, die an die Stelle von § 2 EStG tritt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Ansturm auf ua Medienfonds u Wertpapierfonds ständig zunehme u diese Fondsmodelle ihren Anlegern im Erstjahr einen hohen Verlust zuwiesen, der die Steuerbelastung der Anleger deutlich vermindere, was jährlich zu erheblichen Steuerausfällen führe. Die sofortige Abziehbarkeit der AK für Wertpapiere u Immobilien gem § 4 Abs 3 EStG soll in dem am 05.12.2005 vom Bundeskabinett im Entwurf verabschiedeten "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" geregelt werden, wonach AK für Wertpapiere u Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw Entnahme berücksichtigt werden können/sollen. Hierzu s Rn 169.

Abs 1–3des § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) lautet wie folgt:

(1) “Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkommensarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10b abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden Wj aus der selben Einkunftsquelle erzielt. § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell iSd Absatzes 1 liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem StPfl aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur abzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 vH. übersteigt.”

In Abs 4 wird festgelegt, dass der nicht ausgleichsfähige Verlust jährlich gesondert festgestellt wird.

Zugleich wird in § 18 Abs 4 S 2 EStG, in § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG, in § 21 Abs 1 S 2 EStG u in § 22 Nr 1 S 1 EStG die sinngemäße Anwendung der Vorschrift auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, auf Einkünfte aus KapVerm eines stillen Gesellschafters, auf Einkünfte aus VuV u auf sonstige Einkünfte angeordnet.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein StPfl nach dem 10.11.2005 beigetreten ist o für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Betroffen sind insb Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds uä. Nicht betroffen sind Private Equity-Fonds u Venture Capital-Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.

Ob die Rückwirkung verfassungsgemäß ist, wird sicherlich noch überprüft werden. Überprüft werden sollte auch die Möglichkeit, bei Beitritt nach dem 10.11.2005 von einem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Gegen Kritik an dem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip dergestalt, dass eine Verlustverrechnung nur gegen positive Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle vorgenommen werden kann, Hinweis auf Söffing, BB 2005, 1249.

Das Ziel, die Auflage solcher Fonds bzw den Beitritt von StPfl zu bestehenden Fonds wirksam zu begrenzen, sollte mit dem Gesetz in jedem Fall erreicht werden, auch wenn es verfassungsmäßigen Überprüfungen nicht standhalten sollte.

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