Rn. 156

Stand: EL 61 – ET: 05/2004

Der im Entwurf der Bundesregierung vom 28.02.2003 noch vorgesehene neue § 5b EStG (Gewinn­ermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung) ist, weil verzichtbar, ersatzlos entfallen.

Eingefügt wurde in § 7g Abs 2 EStG eine Nr 3, wonach für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen die vorherige Bildung einer Ansparrücklage Voraussetzung ist, mit einer Ausnahme für Existenzgründer iSv § 7g Abs 7 EStG für das Wj, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird.

Geändert wurde § 20 Abs 1 Nr 10b EStG betr wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art mit der Maßgabe, dass der Betrag von EUR 260 000 durch den Betrag von EUR 350 000 und der Betrag von EUR 25 000 durch den Betrag von EUR 30 000 ersetzt wurde.

Gem Neufassung von § 32b Abs 1 Nr 1a EStG werden Überbrückungsgelder iSv § 57 SGB III aus dem Progressionsvorbehalt herausgenommen, entsprechend den Existenzgründungszuschüssen zur Ich-AG gem § 421 SGB III.

Die Änderung von § 20 Abs 1 Nr 10b EStG gilt erstmals ab dem VZ 2004: § 52 Abs 37a EStG. Die Änderung von § 7g Abs 2 Nr 3 S 2 erstmals ab dem VZ 2003.

Schließlich wurde in § 60 EStDV ein Abs 4 angefügt, wonach der Steuererklärung bei Einnahme-/Überschussrechnung gem § 4 Abs 3 EStG eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen ist; zZ weiß noch niemand, wie dieser Vordruck aussehen soll, der alle denkbaren Varianten berücksichtigen müsste. Er ist mE schlicht überflüssig. § 60 Abs 4 EStDV ist erstmals ab dem VZ 2004 anzuwenden: § 84 Abs 3c EStDV.

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