Rn. 154

Stand: EL 55 – ET: 02/2003

Hinweis: Das erste G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl I 2002, 4607, änderte das SGB und betraf die Einführung von Personal-Service-Agenturen nach § 37c SGB III.

Der Bundesrat hat in einer Sitzung am 20.12.2002 dem zweiten G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugestimmt, das im Weiteren folgende Änderungen enthält:

§ 3 Nr 2 EStG:

Nach § 421j SGB III zur Arbeitsaufnahme gebotene finanzielle Anreize (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt) sind steuerfrei. Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, erhalten Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB III (sog Ich-AG), ebenfalls steuerfrei. Die Zuschüsse betragen im ersten Jahr 600 EUR mtl, im zweiten Jahr 360 EUR und im dritten Jahr 240 EUR. Beides ab dem 01.01.2003.

§ 3 Nr 39 EStG:

Die Steuerfreiheit für Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bis 325 EUR ist letztmalig auf Entgelte anzuwenden, die für einen vor dem 01.04.2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wurden.

Für geringfügige Beschäftigungen (sog Mini-Jobs) gelten ab 01.04.2003 neue Regelungen in den §§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV und § 8a SGB IV (im Weiteren Betragsgrenze von 400 EUR, Wegfall der Stundenbegrenzung, Pauschalbeitrag einschl LSt). Ab 401 EUR bis 800 EUR gilt individuelle Lohnbesteuerung, in der Sozialversicherung wird für den ArbN-Anteil eine Gleitzone eingeführt (Einzelheiten sind im Internet bei der Bundesknappschaft, Außenstelle Cottbus, in Erfahrung zu bringen).

In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Änderungen des EStG (in sachlicher, nicht in §§-Reihenfolge).

- § 40a Abs 2 u 6 EStG: Der ArbG entrichtet 25 % Pauschalabgabe vom Arbeitsentgelt: RV 12 %, KV 11 % und Pauschsteuer 2 % (incl KiSt und SolZ). Die Pauschalabgabe wird insgesamt an die Bundesknappschaft (Cottbus) abgeführt. Wird der Mini-Job ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt (gewöhnliche Haushaltstätigkeiten: § 8a SGB IV), so entrichtet der ArbG eine Pauschalabgabe von 12 % des Arbeitsentgelts: je 5 % RV und KV und 2 % Pauschal-LSt (incl KiSt und SolZ). Es gilt ein vereinfachtes Verfahren mittels Haushaltscheck (§ 28a Abs 7 SGB IV); die Pauschalabgabe ist ebenfalls an die Bundesknappschaft (Cottbus) zu melden und zu entrichten.
-

§ 40a Abs 2a EStG: Betrifft Fälle, in denen der ArbG keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge für Mini-Jobs zahlt; maßgebend ist dann ein Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgeltes. Hiermit sind folgende Fälle angesprochen:

- Die Grenze von 400 EUR wird infolge mehrerer geringfügiger Beschäftigungen überschritten und deshalb zahlen die einzelnen ArbG die vollen ArbG-Anteile zur Sozialversicherung, während die ArbN sich in der Gleitzone befinden (401 EUR bis 800 EUR). Übersteigt der Arbeitslohn, bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis, jeweils 400 EUR nicht, kann die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2a EStG gewählt werden (20 % zzgl SolZ und KiSt). Die 20 %-ige Pauschalsteuer ist in die LSt-Anmeldung aufzunehmen und an das Betriebstätten-FA, nicht an die Bundesknappschaft (Cottbus), abzuführen.
-

Neben einer Hauptbeschäftigung werden mehrere Nebenbeschäftigungen von jeweils unter 400 EUR ausgeübt; dann gilt eine Nebenbeschäftigung als geringfügig (§ 40a Abs 2 EStG: ­s oben), die weiteren Nebenbeschäftigung unterliegen voller Sozialversicherungspflicht beim ArbG und fallen, weil jeweils unter 400 EUR, unter § 40a Abs 2a EStG.

Bei Beschäftigung, die über 400 EUR im Einzelfall liegt, greift § 40a Abs 2a EStG nicht, es ist also der normale LSt-Abzug vorzunehmen.

Führt der ArbG die Pauschalversteuerung durch, so hat er die pauschale LSt zu übernehmen und ist deren Schuldner; der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei der Veranlagung des ArbN zur ESt außer Ansatz. Die Abwälzung der pauschalen LSt auf den ArbN soll durch § 40 Abs 3 S 2 EStG unterbunden werden (s dazu BfF v 10.01.2000, BStBl I 2000, 138).

§ 35a EStG:

Für Mini-Jobs in Privathaushalten (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) gewährt § 35a EStG eine ESt-Ermäßigung von 10 % der nicht anderweitig abzugsfähigen Aufwendungen, höchstens 510 EUR. Handelt es sich bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nicht um geringfügige Mini-Jobs iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, so beträgt die ESt-Ermäßigung 12 %, höchstens 2 400 EUR.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (zB Gärtner) führen zu einer ESt-Ermäßigung iHv 20 % der Aufwendungen, max 600 EUR jährlich, wobei diese durch Rechnungen sowie Zahlungsbelege eines Kreditinstituts nachgewiesen werden müssen.

§ 32b Abs 1 Nr 1a EStG:

Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen werden um die Zuschüsse zur Arbeitsaufnahme nach § 421j SGB III erweitert.

§ 39a Abs 1 Nr 5c EStG:

Damit sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG schon im LSt-Abzugsverfahren auswirken kann, kann im LSt-Ermäßigungsverfahren 2003 ein Freibetrag in Höhe des 4fachen der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden (bei hohem ESt-Satz vorteilhaft).

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