Rn. 138

Stand: EL 50 – ET: 02/2002

§ 4 Abs 5 Nr 6 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 u 5 EStG, § 9 Abs 2 EStG:

Ab 2001 werden die bisherigen km-Pauschbeträge durch eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ersetzt. Bisher galt, daß bei Benutzung eines PKW DM 0,70, bei Benutzung eines Motorrads DM 0,33 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden konnten, bei Benutzung öffentlicher und anderer Verkehrsmittel konnten die tatsächlichen Kosten abgezogen werden, zu Fuß zurückgelegte Wege konnten mangels Kosten nicht berücksichtigt werden. Nunmehr können für die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte DM 0,70 (ab VZ 2002: EUR 0,36) für die ersten zehn vollen Entfernungskilometer und DM 0,80 (ab 2002: EUR 0,40) für die weiteren vollen Entfernungskilometer geltend gemacht werden; höchstens DM 10 000. Ein höherer Betrag ist anzusetzen, soweit ein PKW genutzt wird.

Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur noch einmal angesetzt werden, während zuvor bei Arbeitszeitunterbrechungen von mindestens 4 Stunden oder bei zusätzlichen Arbeitseinsätzen Ausnahmen galten. Nicht angerechnet werden steuerfreie Sachbezugswerte bei Sammelbeförderung nach § 3 Nr 32 EStG und Freifahrten nach § 8 Abs 3 EStG. Zu verrechnen sind allerdings steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr 34 EStG und Sachbezüge in Form der Verbilligung beim Job-Ticket iHd vom ArbG an den Verkehrsträger zu entrichtenden Preises (einschließlich Umsatzsteuer) bzw des entsprechenden Preises, wenn der ArbN selbst Verkehrsträger ist. Zuzahlungen des ArbN zum Job-Ticket werden vom Sammelbezugswert abgezogen.

Bei Familienheimfahrten gilt eine Entfernungspauschale von DM 0,80 für jeden vollen Entfernungskilometer. Gegenzurechnen sind die nach § 3 Nr 13 u 16 EStG steuerfreien ArbG-Leistungen. Mit der Entfernungspauschale sind alle typischen Aufwendungen abgegolten; Aufwendungen wegen eines Verkehrsunfalls können aber zusätzlich geltend gemacht werden.

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