Rn. 136

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Hiermit wurde das StSenkG fortgeführt – insb durch (Wieder-)Einführung des halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne. Im einzelnen:

§ 32a EStG:

Ab VZ 2005 wird der Spitzensteuersatz von 43 % auf 42 % gesenkt und der Anstieg des ESt-Tarifs in der Progressionszone zwischen 12 740 und 52 151 EURO gemildert.

§ 34 Abs 3 EStG:

Für ab 2001 entstehende Veräußerungsgewinne iSd §§ 14, 14a Abs 1, 16, 18 Abs 3 EStG kann, soweit diese nicht ab dem VZ 2002 durch das sog Halbeinkünfteverfahren begünstigt werden, auf Antrag auf Gewinne bis DM 10 Mio (ab 2002: EUR 5 Mio) der halbe durchschnittliche Steuersatz anstelle der Fünftel-Regelung in Anspruch genommen. Dabei darf der jeweilige tarifliche Eingangssteuersatz nicht unterschritten werden (2001 – 2002: 19,9 vH; 2003 – 2004: 17 vH, ab 2005: 15 vH).

Die Regelung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden, zudem muß das 55. Lebensjahr vollendet sein oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen und die §§ 6b u 6c EStG dürfen auf die außerordentlichen Einkünfe nicht angewandt werden.

Eine Inanspruchnahme des § 34 EStG aF bis 1998 bleibt unberücksichtigt. Für Veräußerungsgewinne iSd § 17 EStG gilt die Regelung nicht: § 52 Abs 47 S 3 EStG.

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