Rn. 132

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz setzt die Vorgaben des BVerfG zur Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs in dessen Beschlüssen v 10.11.1998, BVerfG BStBl II 1999, 147; 1999, 182; 1999, 193; 1999, 194 wie folgt um:

- § 31 EStG: In die Günstigerprüfung ist der neue Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs 6 EStG einzubeziehen.
- § 32 Abs 4 EStG: Anhebung des Grenzbetrags für unschädliche Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem § 32 Abs 4 S 2 EStG von DM 13 020 auf DM 13 500.
-

§ 32 Abs 6 EStG: Zusätzliche Einführung eines Betreuungsfreibetrages von DM 1 512für jedes Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Zusammenveranlagung DM 3 024). Der Betreuungsfreibetrag tritt neben den Kinderfreibetrag von DM 3 456 (Zusammenveranlagung DM 6 912).

Für volljährige Kinder, die körperlich geistig und seelisch behindert sind, und deren sächliches Existenzminimum bei voll stationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, wird ein Betreuungsfreibetrag von DM 540 (Zusammenveranlagung DM 1 080) eingeführt. Zusätzlich wird in diesem Fall ein Kindergeld von DM 30 monatlich gem § 66 Abs 1 S 2 EStG eingeführt.

- § 53 EStG: Bezeichnet für die Jahre 1983 – 1995für Fälle, in denen die ESt noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, die Beträge, die als Existenzminimum eines Kindes steuerfrei zu belassen sind (zwischen DM 3 732für 1983 und DM 6 168für 1995). Die bisher durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld steuerfrei gestellten Beträge sind auf der Basis des individuellen Grenzsteuersatzes in einen Freibetrag umzurechnen und evtl Differenzbeträge sind durch eine Änderung der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Änderung der Steuerfestsetzung soll erst im Rahmen der Veranlagung für das Kj 1999 erfolgen.
- § 66 Abs 1 EStG: Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von bisher DM 250 ab dem 01.01.2000 auf DM 270 angehoben.

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