Rn. 125

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz novelliert in erster Linie das Börsen- und Wertpapierhandelsrecht, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sowie das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Es sind auch einige steuerliche Vorschriften geändert worden, wobei die Änderungen jedoch hauptsächlich redaktioneller Natur sind oder Sondervorschriften betreffen. Im einzelnen:

- Eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften betrifft die Neufassung des § 6b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG.
- Die bisherige Behaltefrist nach § 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG von sechs Jahren ist zugunsten von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf ein Jahr verkürzt worden.
- Redaktionelle Ergänzungen bzw Anpassungen des § 19a Abs 3 Nr 6 EStG sowie des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG wurden vorgenommen.
- § 50c Abs 1 S 1 EStG wurde an die im Rahmen der Änderungen des KAGG neu zugelassenen Fondstypen angepaßt.
- Technisch-redaktionelle Bereinigungen des § 52 Abs 8 EStG, § 52 Abs 29 Buchst b u c EStG und § 52 Abs 31 Buchst a u b EStG wurden vorgenommen.
- Aufnahme von Anwendungsregelungen zu § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG in § 52 Abs 30 EStG und zu § 50c Abs 1 EStG in § 52 Abs 31 Buchst a EStG.

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