Rn. 121

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Der Bundestag hat dieses Gesetz in einer Sondersitzung am 05.08.97 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 05.09.97 zugestimmt. Es bedarf noch einer bereits auf den Weg gebrachten Grundgesetzänderung.

Die Ergänzungen des Gesetzes durch den Vermittlungsausschuß gelten weitgehend bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden bzw – in Abhängigkeit von der Handelsregistereintragung, insbesondere im Bereich des UmwStG's – auch noch für 1996 rückwirkend. Die Bundessteuerberaterkammer hat in einer Pressemitteilung vom 21.08.97 deshalb einen "weiteren Vertrauensverlust in die deutsche Steuerpolitik" konstatiert.

Die Gesetzesänderungen dienen iw der Kompensation der Steuerausfälle durch die ab dem Erhebungszeitraum 1998 entfallende Gewerbekapitalsteuer. In den neuen Ländern sowie Berlin (Ost) sind auch 1996 und 1997 die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht anzuwenden (§ 37 GewStG), so daß die Gewerbekapitalsteuer dort gar nicht erst eingeführt wird.

Die Änderungen im EStG betreffen iw die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne, die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste in der Steuerbilanz, die Tarifermäßigung nach § 34 EStG und das Verbot von ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen nach § 50c EStG. Im einzelnen:

- § 3 Nr 66 EStG: Der Paragraph wird aufgehoben. Künftig sind Sanierungsgewinne steuerpflichtig, die in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach dem 31.12.1996 endet: § 52 Abs 2h EStG. Der Wegfall dieser Steuerbefreiung wird durch das Urteil des Großen Senats vom 09.06.97, DB 1997, 1683, in der Wirkung noch verschärft, weil der über den Teilwert der Forderungen hinausgehende nominelle Forderungsverzicht des Gesellschafters bei der Gesellschaft zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen kann. Groh, DB 97, 1890, 1892, hat iSd Geschäftsführers § 3 Nr 66 als "Fremdkörper" in einem ESt-System bezeichnet, das den Totalgewinn eines Unternehmens durch den zeitlich unbegrenzten Verlustausgleich besteuert.
- § 5 Abs 4a EStG: Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist nicht mehr zulässig, erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden: § 52 Abs 6a S 1 EStG. Bisher gebildete Drohverlustrückstellungen sind in den folgenden sechs Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen, und zwar mit 25 % im ersten Wirtschaftsjahr und mit jeweils 15 % in den folgenden Wirtschaftsjahren. Die zuvor angedachte Saldierung mit Gewinnchancen aus schwebenden Geschäften ist entfallen, so daß auch bei drohendem Verlustüberschuß eine Rückstellung für Drohverluste nicht mehr zulässig ist. Wegen berechtigter Kritik Hinweis auf Moxter, DB 97, 1477. Zukünftig entspricht deshalb die Steuerbilanz nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und es ergibt sich der Zwang zur Aufstellung einer gesonderten Handelsbilanz.
- § 34 Abs 1 EStG: Positiv ist festzustellen, daß der halbe Steuersatz nicht abgeschafft wurde und für die überschaubare Zukunft Rechtssicherheit eingekehrt ist. Negativ zu vermerken ist, daß für Veräußerungsgewinne, die nach dem 31.07.97 erzielt werden, der Höchstbetrag von DM 30 Mio auf DM 15 Mio abgesenkt wurde. Ab dem Jahr 2001ff beträgt der Höchstbetrag DM 10 Mio: § 52 Abs 24a Nr 2 EStG. Ao Einkünfte, die nach dem 31.07.97 erzielt werden, unterliegen nur insoweit dem ermäßigten halben Steuersatz, als vor dem 01.08.97 begünstigt versteuerte ao Einkünfte den Betrag von DM 15 Mio noch nicht überschritten haben.
- § 34b Abs 3 Nr 1 EStG: Anpassung zu § 34 Abs 1 betr Einkünfte aus ao Holznutzungen.
- § 34c Abs 4 S 1 EStG: Die ESt, welche auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen statt der Anrechnung oder des Abzugs der ausländischen Steuer nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu bemessen. Höchstsatz 23,5 %. Wirksam für 1997. Zudem wird die Anwendung des halben Steuersatzes ohne Bezug auf § 34 Abs 1 EStG gewährt, dh unabhängig von der Höhe der ausländischen Einkünfte (keine Grenze von DM 30 Mio bzw DM 15 Mio).
- § 39b Abs 10 S 10 EStG: Folgeänderung zu § 34 Abs 1 EStG dahingehend, daß von steuerpflichtigen Entschädigungen die Lohnsteuer nur zur Hälfte einzubehalten ist, soweit sie DM 15 Mio nicht überschreiten.
- § 50c Abs 11 EStG: Auch bei Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner kann ein Sperrbetrag iSd § 50c EStG entstehen, wenn beim Anteilsveräußerer der Veräußerungsgewinn – zB mangels Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG – nicht der Besteuerung unterliegt. Voraussetzung ist, daß die Anteile nicht zu einem Betriebsvermögen gehört haben und auch nicht einbringungsgeboren iSd § 21 Abs 1 UmwStG waren. Der Sperrbetrag erhöht den Übernahmegewinn bzw verringert den Übernahmeverlust im Falle der nachfolgenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (sog Umwandlungsmodell). Anteile, die über die Börse erworben werden, si...

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