Rn. 4

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vorsteuer, auf deren Erstattung ein Anspruch gegenüber dem FA besteht, belastet den StPfl nicht. Zweck der in § 9b Abs 1 EStG getroffenen Regelung ist es deshalb, auszuschließen, dass die Vorsteuer die AK oder HK eines WG erhöht und sich damit über die AfA gewinnmindernd auswirken kann (zum Zweck der Vorschrift allg BT-Drucks V/2185, 7; FG Nds v 22.10.1992, II 438/91, EFG 1993, 388). Darüber hinaus regelt die Vorschrift die Folgen einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 9b Abs 2 EStG).

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