Rn. 17

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG in Höhe von 35 EUR bemisst sich nach den AK/HK einschließlich nicht abziehbarer Vorsteuern (R 9b Abs 2 S 3 EStR 2012).

 

Rn. 18

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bei der Ermittlung der 410-EUR-Grenze (bei Anschaffung oder Herstellung ab 01.01.2018: 800 EUR; vgl. § 52 Abs 12 S 6) des § 6 Abs 2 S 1 EStG bleibt die Vorsteuer außer Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob sie abziehbar ist oder nicht. Damit sind die AK/HK GWG bei einem Nettopreis von 410 EUR sofort abziehbar. Dasselbe gilt für die Wertgrenzen von 150 EUR (bei Anschaffung oder Herstellung ab 01.01.2018: 250 EUR; vgl. § 52 Abs 12 S 6) und 1 000 EUR in § 6 Abs 2a EStG und § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 2 EStG (R 9b Abs 2 S 1 EStR 2012).

 

Rn. 19

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das Gebot der Gleichstellung des Selbstversorgers mit dem Endverbraucher (vgl hierzu BFH v 25.04.1990, X R 135/87, BStBl II 1990, 742) führt gemäß § 12 Nr 3 EStG dazu, dass USt auf Entnahmen nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Der Entnahmebegriff ist einkommensteuerlich zu verstehen; er umfasst somit Gegenstands- und Nutzungsentnahmen (Loschelder in Schmidt, § 12 EStG Rz 48). Umsatzsteuerrechtlich sind die Eigenverbrauchstatbestände in den Regelungen über die unentgeltlichen Wertabgaben in § 3 Abs 1b Nr 1 und § 3 Abs 9a UStG aufgegangen.

Zur Behandlung der privaten Kfz-Nutzung vgl BFH v 03.02.2010, IV R 45/07, BStBl II 2010, 689 und BFH v 07.12.2010, VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451.

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