Rn. 35

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Mit dem Urt des EuGH v 08.05.2003, C-269/00, UR 2003, 288 Seeling; (Nachfolgeentscheidung hierzu des BFH v 24.07.2003, V R 39/99, BStBl II 2004, 371) hat der EuGH verdeutlicht, dass die Möglichkeit vollumfänglicher Zuordnung zum Unternehmen auch besteht, wenn ein bebautes Grundstück teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten (Wohn-)Zwecken genutzt wird. Der Unternehmer kann in diesem Fall sofort und in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den AK/HK in Anspruch nehmen, muss in der Folge aber die unentgeltliche Wertabgabe mit den sich aus § 10 Abs 4 Nr 2 ergebenden Kosten versteuern.

Dieser Gestaltungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 15 Abs 1b UStG durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) einen Riegel vorgeschoben.

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