Rn. 57

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 9b Abs 2 EStG behandelt nur die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in den von § 15a UStG geregelten Fällen. Nicht umfasst wird von der Vorschrift die von Anfang an unzutreffende Behandlung der Vorsteuer. In diesem Fall ist umsatzsteuerlich die Vorsteuer im VZ der unzutreffenden Behandlung, also – anders als im Fall des § 15a UStG – mit Wirkung für die Vergangenheit, zu berichtigen. Einkommensteuerlich sind damit auch die ursprünglichen AK/HK zu berichtigen. Sowohl die Erstattung seitens des FA als auch die Zurückzahlung durch den StPfl erfolgt außerhalb einer Einkunftsart (BFH v 13.11.1986, IV R 211/83, BStBl II 1987, 374; vgl auch BFH v 12.11.2014, X R 39/13, BFH/NV 2015, 486).

 

Rn. 58

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dasselbe gilt für die nachträgliche Korrektur der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs 4 UStG bei unveränderten Verhältnissen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vorgenommene Vorsteueraufteilung unzutreffend gewesen ist, so hat auch hier die Korrektur rückwirkenden Charakter. Einkommensteuerlich müssen die Voraussetzungen des § 9b Abs 1 EStG unter Berücksichtigung der geänderten Vorsteueraufteilung überprüft werden.

 

Rn. 59

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 9b Abs 2 EStG betrifft auch nicht die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Diese Regelung betrifft im Wesentlichen Kaufpreisminderungen und uneinbringlich gewordene Entgelte (zu den einzelnen Fallgruppen des § 17 UStG vgl in Bunjes/Korn, § 17 UStG Rz 9ff). Da § 9b Abs 2 EStG nicht eingreift, sind die AK/HK nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu berichtigen (Weber-Grellet in Schmidt, § 9b EStG Rz 17; Erhard in Blümich, § 9b EStG Rz 81).

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