Rn. 12a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 9a S 1 Nr 2 EStG aF wurde durch Art 1 Nr 13 des UnternehmensteuerreformG vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) gestrichen (s Rn 1) und der vormalige (also bis dahin noch geltende) WK-Pauschbetrag in den ab 2009 geltenden "Sparer-Pauschbetrag" gemäß § 20 Abs 9 EStG integriert, der 801 EUR (ab VZ 2023 1 000 EUR) bzw 1 602 EUR (ab VZ 2023 2 000 EUR) bei Ehegatten beträgt und damit im Saldo keine Veränderung gegenüber der früher geltenden – allerdings bereits durch das StÄndG 2007 erheblich verschlechterten – Rechtslage bringt. Die erstmalige Anwendung ab dem VZ 2009 folgt aus § 52a Abs 6 EStG aF.

An der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs 9 EStG hat der BFH BStBl II 2015, 393 zu Recht keine Zweifel. Zwar könne, so der BFH, das Abzugsverbot für WK iSd § 20 Abs 9 S 1 EStG unter Umständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beinhalten. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR habe der Gesetzgeber jedoch eine verfassungsrechtlich grds anzuerkennende Typisierung der WK bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bisher bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der WK bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen (BFH BStBl II 2015, 393 unter Hinweis auf BFH BStBl II 2014, 975; zum Ganzen auch BFH BStBl II 2016, 199). Die Vorschrift sei im Übrigen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG BdW EFG 2013, 1041) auch iRd Günstigerprüfung anzuwenden. Das gebiete bereits der Gesetzeswortlaut des § 32d Abs 6 S 1 EStG, der von "nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünften" spreche.

 

Rn. 13

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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