Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Norm stellt für bestimmte Einkunftsbereiche die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass WK iSd § 9 EStG in einer bestimmten Mindesthöhe angefallen sind (Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 5 (August 2023): "gesetzlich normierter Rechtsanspruch auf Gewährung der WK-Pauschbeträge"). Gegenüber § 9 EStG ist die Norm lex specialis. Bei entsprechendem Nachweis sind höhere WK in Ansatz zu bringen. Wegen des Verhältnisses zu anderen Pauschalen s Rn 6.

Die Pauschbeträge sind den Einkünften einer Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 Nr 4 und 7 EStG (bei Letzterer nur § 22 Nr 1, 1a und 5 EStG) zuzuordnen. Sie können nebeneinander geltend gemacht werden; für jede Einkunftsart aber nur ein Mal, auch wenn der Tatbestand durch verschiedene Tätigkeiten, zB mehrere Arbeitsverhältnisse, mehrmals verwirklicht wird, vgl BFH BStBl III 1959, 220; BStBl II 2015, 182.

Macht der StPfl einzelne WK geltend, sind die Pauschalen (nur dann) anzusetzen, wenn die im Einzelnen bei der Einkunftsart insgesamt geltend gemachten WK die Pauschalen nicht übersteigen, § 9a S 1 EStG (FG Sachsen vom 25.07.2012, 8 K 2495/07). Das gilt auch für den Fall, dass die geltend gemachten WK ebenfalls pauschaliert sind, zB solche nach § 9 Abs 1 Nr 4 und 5 EStG (s Rn 21) oder bei Pauschalierungen aufgrund Verwaltungsanordnung (s Rn 22ff).

Die in § 9a EStG genannten Pauschalen betreffen nicht bestimmte WK, sondern decken sämtliche WK der Einkunftsart ab. Daher sind grds nicht nur einzelne nachgewiesene WK mit der Pauschale zu verrechnen, sondern auch geschätzte WK jeder Art.

Bei der Steuerberechnung gemäß § 34 Abs 2 Nr 4 EStG iVm § 34 Abs 1 EStG für die Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit ist eine mehrfache Berücksichtigung des ArbN-Pauschbetrags nach der Rspr (BFH BStBl III 1958, 169) und der FinVerw (R 34.4 Abs 3 S 5 EStR 2012) ausgeschlossen, weil es sich rechtssystematisch um eine Regelung zur Milderung der Progressionswirkung handelt. Aus der Sicht der Gleichbehandlung wäre eine Berücksichtigung des in den betroffenen Jahren nicht ausgeschöpften ArbN-Pauschbetrags denkbar und wünschenswert.

Die Streitfrage der Aufteilung des Pauschbetrages bei außerordentlichen und lfd Einkünften – auch bei § 34 Abs 1 und 2 EStG – ist durch den BFH entschieden. Bei Vorliegen ausreichender lfd Einkünfte ist kein anteiliger Abzug des ArbN-Pauschbetrags bei einer Ausgleichszahlung vorzunehmen (BFH BStBl II 1999, 588). Der ArbN-Pauschbetrag ist vorrangig von dem lfd Arbeitslohn abzuziehen, auch wenn daneben eine teils steuerfreie und teils steuerbegünstigte Abfindung bezogen worden ist (FG Sachsen EFG 1997, 795 rkr).

 

Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Bestimmung, wonach der StPfl die nachgewiesenen höheren WK geltend machen kann, ist keine für den StPfl belastende Sondervorschrift, die dem StPfl die Beweislast aufbürdet und das Amtsermittlungsprinzip einschränkt; es gelten vielmehr auch hier die allg Grundsätze der Feststellungslast und Mitwirkungspflicht des StPfl.

Der ArbN-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der unabhängig von der Dauer und der Höhe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Kürzung gewährt wird, soweit nur die Jahreseinnahmen den Pauschbetrag übersteigen (BFH BStBl II 2001, 702). Das gilt entsprechend für die anderen WK-Pauschbeträge des § 9a EStG.

Das in § 3c EStG geregelte Abzugsverbot für WK, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, gilt auch für die Pauschbeträge des § 9a EStG (Birkenfeld, FR 1981, 605f); die Pauschbeträge kommen daher bei steuerfreien Einnahmen nicht in Betracht.

Zur Geltendmachung des Pauschbetrages nach § 9a S 1 Nr 1 EStG neben gleichartigen BA gilt Folgendes: Erzielt ein StPfl – etwa ein als angestellter Assessor und als selbstständiger RA tätiger Jurist – sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, ggf nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als WK oder BA zuzuordnen. Sind die WK niedriger als der ArbN-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der StPfl kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem ArbN-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als BA geltend machen (BFH BStBl II 2008, 937).

Da der Veranlassungszusammenhang auch wesentlich von den tatsächlichen Umständen abhängt, wird der StPfl, den für den Abzug der Erwerbsaufwendungen die objektive Beweislast trifft, den Sachverhalt sorgfältig und umfassend vorzutragen und ggf nachzuweisen haben, um eine sachgerechte Zuordnung der Aufwendungen bzw eine im Schätzungswege notwendige Aufteilung sicherzustellen (Steinhauff, jurisPR-SteuerR 41/2008, Anm 2).

Die WK-Pauschbeträge des § 9a S 1 EStG können nur durch Abzug von tatsächlich dem StPfl zugeflossene Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können daher bei vorab entstandenen WK nicht in Ansatz gebracht werden, wenn dem StPfl im selben VZ keine Einnahmen der betreffenden Einkunftsart z...

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