1. Pauschalen für alle Erwerbsgruppen

 

Rn. 40

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die EStR und LStR sowie Erlasse und Verfügungen enthalten bzw enthielten (dazu s Rn 41) zahlreiche WK-Pauschbeträge für alle Erwerbsgruppen, so zB

Zu Auslandsreisen ab 01.01.2021 s BMF BStBl I 2020, 1256.

Diese Verwaltungspauschalen können nicht neben dem ArbN-Pauschbetrag geltend gemacht werden (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 63 mwN (November 2023). Das bedeutet: Die in den LStR normierten Pauschalen wirken sich erst dann aus, wenn sie insgesamt (ggf neben tatsächlich nachgewiesen WK, die nicht durch diese in den LStR geregelten WK-Pauschalen abgedeckt sind) den ArbN-Pauschbetrag übersteigen.

2. WK für bestimmte Berufsgruppen

 

Rn. 41

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die in den LStR geregelten Pauschalen für bestimmte Berufsgruppen konnten letztmalig für den VZ 1999 in Anspruch genommen werden. Mit den LStR 2000 wurden die Pauschalen ersatzlos gestrichen. Die betroffenen Berufsgruppen müssen ab dem Jahr 2000 die entsprechenden WK vollständig nachweisen.

Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten (zusätzlich zu den Diäten) gemäß § 12 Abs 2 S 1 AbgG im Rahmen ihrer Amtsausstattung eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter mandatsbedingter Aufwendungen, die als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 12 S 1 EStG steuerfrei sind. Diese steuerfreie Kostenpauschale macht ca ein Drittel ihrer Gesamtbezüge aus und wird jährlich an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst (Tipke, FR 2006, 949, 953f); sie wurde ab 01.01.2019 auf 4 418,09 EUR monatlich erhöht. Fraglich war, ob diese Privilegierung gegenüber den anderen Steuerzahlern gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG verstößt.

Der BFH (zB BFH BStBl II 2008, 928) ließ offen, ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Rüge ein StPfl, der nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehöre, im finanzgerichtlichen Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so komme eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.

An das Kriterium der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage an das BVerfG sei ein strenger Maßstab anzulegen, da hierdurch der Wesensunterschied der konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 S 1 GG zur abstrakten Normenkontrolle gemäß Art 93 Abs 1 Nr 2 GG gewahrt bleiben solle. Beanstande der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, so setze die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 S 1 GG voraus, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm für den Kläger die Chance offenhalte, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Dies scheide vorliegend aus, weil der Gesetzgeber sowohl aus rechtlichen Gründen als auch aus offenkundig tatsächlichen Gründen daran gehindert sei, im Rahmen einer Neuregelung eine für den Kläger günstigere Regelung zu schaffen.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 26.07.2010, 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, BFH/NV 2010, 1983). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als unzulässig verworfen (EGMR 7258/11; s BStBK vom 09.07.2014, Kammermitteilungen 016/2014).

Im Ergebnis folgt daraus, dass nur Abgeordnete die Kostenpauschale in Anspruch nehmen können (BFH BFH/NV 2011, 772 und zuletzt FG Münster EFG 2013, 1288 zu einem StPfl mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Gewerbetrieb).

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für die steuerfreien Kostenpauschalen der Landtagsabgeordneten (BFH BFH/NV 2008, 2018 betreffend BdW).

3. WK bei Heimarbeitern

 

Rn. 42

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei Heimarbeitern iSd Heimarbeitsgesetzes (HAG) können nach R 9.13 Abs 1 LStR 2023 Aufwendungen, die unmittelbar durch ihre Heimarbeit veranlasst sind – zB Miete, Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume – als WK anerkannt werden, soweit sie die Heimarbeitszuschläge nach R 9.13 Abs 2 LStR 2023 übersteigen.

Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr 30 u...

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