Rn. 43

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für Kontoführungsgebühren (etwa des ArbN oder Vermieters) wird eine Jahrespauschale von 16 EUR (früher 30 DM) gewährt (FinMin NRW vom 24.01.1985, StEK § 9 Nr 353; s auch FG Brandenburg EFG 2003, 1079; FG Sachsen vom 25.07.2012, 8 K 2495/07 und FG Mchn vom 12.02.2014, 8 K 870/11). Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten und eine anschließende Aufteilung dieser Kosten auf den privaten und den beruflichen Nutzungsanteil sind nicht notwendig. Der Nachweis höherer WK ist zulässig.

Der pauschale Betrag von 16 EUR kann aber nicht (zusätzlich) angesetzt werden, soweit die – höheren – Pauschbeträge nach § 9a EStG Anwendung finden (FG Sachsen vom 25.07.2012, 8 K 2495/07 zu Ruhestandsbezügen und § 9a S 1 Nr 3 EStG).

Die von der FinVerw früher allg zugelassene "Nichtbeanstandungsgrenze" in Höhe von 200 DM für die Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln wurde im Jahr 1998 bundeseinheitlich aufgehoben (OFD Chemnitz StEK § 9 Nr 806). Gleichwohl wurde vereinzelt eine Nichtbeanstandungsgrenze von 110 EUR beibehalten (OFD Ka DStR 2003, 371; s auch Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 7 (August 2023)).

Die Nichtbeanstandungsgrenze ist zu unterscheiden von den Auswirkungen, die die Einführung und Anwendung des Risikomanagement-Systems (RMS) durch die FinVerw mit sich bringt (vgl dazu BFH BStBl II 2020, 433 betreffend das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Übergehen von Prüf- und Risikohinweisen); die jeweilige Funktionsweise der Software unterliegt im Übrigen der Geheimhaltung.

Es ist freilich zu beachten, dass diese Nichtbeanstandungsgrenzen (so zB auch 20 % des Rechnungsbetrages für Telefon- und Internetnutzung, höchstens 20 EUR mtl, OFD Ka DStR 2003, 371; R 9.1 Abs 5 S 4 LStR 2023) keinen Vertrauensschutz in der Weise begründen, dass sie den StPfl von der Belegsammlung und Pflicht zur Aufbewahrung befreien – und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen in den Vorjahren ohne Einzelnachweis anerkannt worden sind (so zu Recht FG Brandenburg EFG 1999, 601).

In der aktuellen Verwaltungspraxis ist die "Nichtbeanstandung" in der Weise ausgestaltet, dass im Anschluss an eine repräsentative Phase des WK-Nachweises bzw der Glaubhaftmachung eine einzelfallbezogene Pauschalierung akzeptiert wird (so zB R 9.1 Abs 5 S 2 LStR 2023 zu Telekommunikationsaufwendungen).

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