Verwaltungsanweisungen: BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung); BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Altersvorsorgevermögen einschließlich der gewährten staatlichen Förderung auch tatsächlich im Alter zur Versorgung zur Verfügung steht. Die Vorschrift steht inhaltlich betrachtet somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der grundlegenden politischen Intention, den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge zu fördern.

II. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die Vorschrift wurde durch das AVMG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) in das EStG eingefügt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten. Die Vorschrift wurde gegenstandslos.

 

Rn. 3

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Durch das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurde der Wortlaut des § 97 EStG um S 2 ergänzt. Die Ergänzung ist rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft getreten (vgl Art 18 Abs 1 AltEinkG). Lt BT-Drucks 2/04 handelt es sich dabei um eine Klarstellung.

 

Rn. 4

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Mit Wirkung v 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (G v 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell geändert.

 

Rn. 5–9

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

vorläufig frei

III. Dem Pfändungsschutz unterliegendes Altersvorsorgevermögen

 

Rn. 10

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Dem Pfändungsschutz unterliegen das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der darauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse. Damit wird erreicht, dass dem StPfl im Alter tatsächlich Vermögen als Ergänzung zum gesetzlichen Renten- oder Versorgungsanspruch zur Verfügung steht. Braun in H/H/R, § 87 EStG Rz 1 (01/2017), die diesen Gedanken betont, ist zuzustimmen. Insoweit nimmt auch diese Regelung den Grundgedanken des Gesetzgebers, einen Anreiz zu setzen, um den Sparwillen der StPfl für eine ausreichende Versorgung im Alter und für einen Ausgleich der geringer werdenden Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu stärken, wieder auf. Weitere Hinweise ergeben sich aus BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 282.

 

Rn. 11

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Rspr der FG zu dieser Norm liegt noch nicht vor. Zu beachten ist hier lediglich die abschließende Auslegung des BFH v 08.07.2015, X R 41/13, BStBl II 2016, 525 zur Frage, welche Bestandteile des Altersvorsorgevermögens als geleistete Altersvorsorgebeiträge zu qualifizieren sind. Insoweit trägt diese Entscheidung auch zum Verständnis dieser Norm bei.

Verschiedenen Entscheidungen der Zivilgerichte, der Arbeitsgerichte und der Sozialgerichte sind aber entsprechende Hinweise auf die mangelnde Übertragbarkeit zu entnehmen. So ist auf den Beschluss des LG Detmold v 26.01.2011, 3 T 161/10 zu verweisen. Dort wird darauf abgestellt, dass eine der Altersversorgung dienende kapitalbildende Lebensversicherung zur Finanzierung einer Betreuervergütung herangezogen werden kann. Vor dem Zugriff sind nur solche Altersvorsorgeverträge geschützt, die nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG gefördert worden sind.

 

Rn. 12

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Ebenso verhält es sich bei der Vermögensberücksichtigung eines Antragstellers auf Grundsicherung (vgl Urt des SG Mainz v 25.02.2008, S 7 AS 249/06). Auch das SG Mainz kommt zu dem Schluss, dass nur Altersvorsorgeprodukte, die nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG gefördert worden sind, bei der Anspruchsprüfung auf Grundsicherung keine Berücksichtigung finden. Alle anderen Altersvorsorgeprodukte sind anzurechnen.

 

Rn. 13

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Das Landesarbeitsgericht RP v 03.11.2006, 3 Sa 414/06 kommt in seinem Urt zu dem Schluss, dass die Beiträge, die ein ArbN aus seinem Netto-Arbeitsentgelt als Altersvorsorgebeiträge auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag leistet, unpfändbar sind.

Auch die Entscheidung des BGH v 16.11.2017, IX ZR 21/17, BFH/NV 2018, 511 ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Der erkennende Senat stellt fest, dass das in einem Altersvorsorgevertrag iSd §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, auch dann unpfändbar ist, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit

  • der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war,
  • ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und
  • die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83ff EStG) vorlagen oder
  • eine Zulage bereits gewährt worden war.

IV. Nicht dem Pfändungsschutz unterliegendes Vermögen

 

Rn. 14

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Ist in einem Altersvorsorgevertrag auch steuerlich nicht gefördertes Vermögen vorhanden, zB weil der StPfl mehr als die förderfähigen Beiträge entrichtet hat, ist dieser Teil des Altersvorsorgevertrages nebst der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen nicht geschützt.

 

Rn. 15

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Ebenso wenig erstreckt sich der...

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