Rn. 33
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Regelung ist der Regelung des Steuergeheimnisses in § 30 AO nachgebildet. Der Anbieter darf die Kenntnisse über die StPfl, die er im Zulageverfahren erlangt, nur für das Zulageverfahren verwenden. Offenbaren darf er die Informationen gegenüber der zentralen Stelle nur insoweit, wie die Informationsweitergabe durch die Vorschriften des § 10a EStG und Abschnitt XI EStG gedeckt ist.
Rn. 34
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Als Folge der Ausgestaltung des Zulageverfahrens als modifiziertes Anbieterverfahren werden dem Anbieter Pflichten auferlegt, die üblicherweise von Mitarbeitern der FinVerw erledigt werden. Die Vorschrift dient insoweit dem Lückenschluss, als dass § 30 AO für die Mitarbeiter der Anbieter keine Anwendung findet.
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