Rn. 6

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aktuell sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
  • zahlreiche Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung. Der Hauptsitz befindet sich in Berlin, weitere Standorte gibt es in Brandenburg, Gera, Stralsund und Würzburg. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt – in geeigneten Bereichen organisatorisch gebündelt – auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Bei der Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.

In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; nur dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.

 

Rn. 7

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Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg/Havel.

 

Rn. 8

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Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.

 

Rn. 9

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Im Übrigen s Erläut zu § 81 (Mühlenharz).

 

Rn. 10

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Die Vorschrift besagt, dass die Vorschriften der AO für Steuervergütungen Anwendung finden. Im Einzelnen folgt insbesondere daraus, dass die Vorschriften über die Festsetzungsfrist und die Korrekturvorschriften anzuwenden sind. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen.

Die zentrale Stelle ist eine besondere Verwaltungseinheit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Konstruktion kann StPfl zu dem falschen Schluss leiten, dass das SGB X für Abschnitt XI des EStG Anwendung findet, daher ist die Klarstellung hilfreich.

 

Rn. 11

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In der Entscheidung des BFH v 27.01.2016, X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018 hat der BFH bekräftigt, dass für Altersvorsorgezulagen und auch entsprechende Rückforderungen die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO einschlägig sind. Streitpunkt war, ob die Klägerin gefördertes Altersvorsorgevermögen aus ihrem Altersvorsorgevertrag nach § 92a EStG entnehmen konnte. Die Klägerin war zu 98 % (die restlichen 2 % der Anteile hielt ihr Ehemann) Gesellschafterin einer GbR. Dieser gehörte eine Immobilie, in der zu Wohnzwecken der Klägerin eine Wohnung errichtet werden sollte. Die zentrale Zulagenstelle lehnte die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen ab und stellte darauf ab, dass die Klägerin die Wohnung nicht in ihrem eigenen Haus errichten wollte. Hiergegen wendete sich die Klägerin und wies darauf hin, dass § 39 Abs 2 Nr 2 AO anzuwenden sei. Danach seien WG, die mehreren zur gesamten Hand gehören (hier der GbR), den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zuordnung für die Besteuerung erforderlich sei. Der erkennende Senat folgte der Argumentation der Klägerin und erkannte die Revision als begründet an mit der Folge, dass eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an FG BBg erfolgte.

Im zweiten Rechtsgang (FG BBg v 25.08.2017, 10 K 10 095/16) hat das FA dem Klagebegehren entsprochen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wurden dem Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.

Auch wenn der Wortlaut der Norm eindeutig formuliert ist und insoweit zu Zweifelsfragen in der Anwendung des § 96 Abs 1 EStG kein Anlass besteht, ist es erfreulich, dass eine höchstrichterliche Position zu dieser Frage vorliegt.

Inzwischen ist ein weiteres Urteil des BFH zu § 96 Abs 1 EStG ergangen (s BFH v 09.07.2019, X R 35/17, BStBl II 2019, 668). Die ZfA hatte über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein auf Grund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst später eine Prüfung der Zulageberechtigung des Empfängers vorgenommen und dabei festgestellt, dass die Klägerin in keinem der in Rede stehenden Beitragsjahre die Voraussetzungen für eine Zulageberechtigung erfüllt hatte. Fraglich war unter anderem, ob die Zulagenbeträge zurückgefordert werden können. Der BFH, aaO, urteilte wie folgt: Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages kann die ZfA rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger über den nach § 96 A...

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