Rn. 30

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Tritt der Fall der schädlichen Verwendung nach § 95 Abs 1 EStG ein, kann der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden. Voraussetzung ist ein Antrag des Zulageberechtigten, wobei der Antrag über den Anbieter an die zentrale Stelle geleitet werden muss.

Für die Beantragung der Stundung muss der Anbieter dem Zulageberechtigten einen Stundungsantrag bereitstellen. Zur Klarheit ist dem Zulageberechtigten dringend anzuraten, das bereitgestellte Formular zu nutzen. Hat der Zulageberechtigte gegenüber dem Anbieter sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation erklärt, kann der Anbieter den Stundungsantrag auch elektronisch bereitstellen. Die Ergänzung durch Art 6 Nr 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes v 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) ist zu begrüßen. Hierfür spricht der Gedanke, dass die elektronische Kommunikation immer mehr zunimmt, sie sollte daher auch in steuerlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

Die zentrale Stelle informiert den Zulageberechtigten, aber auch den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts. Da der ehemalige Zulageberechtigte möglicherweise erst durch die Bescheinigung nach § 92 EStG von der Rückforderung erfährt, kann der Stundungsantrag innerhalb eines Jahres ab Zugang der Bescheinigung nach § 92 EStG für das Jahr, in dem der Sachverhalt nach § 95 EStG verwirklicht worden ist, gestellt werden. Ist der Rückforderungsbetrag bei Entscheidung über den Stundungsantrag schon erfolgt, und wird dem Stundungsantrag stattgegeben, wird die Einbehaltung der Rückforderung rückabgewickelt (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 237).

 

Rn. 31

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Stundung erfolgt idR bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Der Auszahlungsbeginn ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen; es kann aber auch je nach Anlageform und Gestaltung durch den StPfl auf den Beginn der Besteuerung des Wohnförderkontos abzustellen sein.

 

Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Stundung kann in die Auszahlungsphase hinein verlängert werden. Auch hierfür ist ein Antrag des StPfl erforderlich. Die Verlängerung der Stundung wird dann ausgesprochen, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird.

 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

 

Rn. 34

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für die Dauer der Stundung werden Stundungszinsen erhoben. Diese berechnen sich nach § 234 AO. Die rechtliche Verknüpfung ergibt sich nicht unmittelbar aus § 95 Abs 2 EStG, vielmehr aus dem Verweis aus § 96 EStG.

 

Rn. 35

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Stundung endet dann, wenn der ehemalige Zulageberechtigte über das Altersvorsorgevermögen entgegen der Regelungen aus § 1 Abs 1 Nr 4 AltZertG verfügt. Diese Überlegung ist zutreffend. Solange der Zulageberechtigte nicht über das geförderte Altersvorsorgevermögen verfügt oder er regelmäßige Rentenzahlungen erhält, wird das Altersvorsorgevermögen nicht zweckentfremdet genutzt. So lange ist eine Stundung der Rückforderung gerechtfertigt.

Würde der Zulageberechtigte ohne Wegzug über das Altersvorsorgevermögen entgegen der Regelungen aus § 1 Abs 1 Nr 4 AltZertG verfügen, läge eine schädliche Verwendung iSd § 93 EStG vor, eine Rückforderung der Zulagen und der gesondert festgestellten Steuerermäßigungen würde sofort erfolgen, Stundungsmöglichkeiten ergäben sich nicht. Insoweit dient die Regelung dazu, vergleichbare Sachverhalte vergleichbar zu behandeln.

 

Rn. 36

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

 

Beispiel (nach BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 238):

 
Ende der Zulageberechtigung bei Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Staats am 31.12.2015
Beginn der Auszahlungsphase am 01.02.2018
Das Altersvorsorgevermögen wird nicht vorzeitig ausgezahlt.  
Summe der zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile 1 500 EUR
Monatliche Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag ab 01.2.2018 100 EUR

Lösung:

Der Rückzahlungsbetrag iHv 1 500 EUR ist bis zum 31.01.2018 zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag vom 01.02.2018 an mit 15 EUR pro Monat getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben. Die Stundungszinsen werden mit Ablauf des Kj, in dem die Stundung geendet hat, festgesetzt (§ 239 Abs 1 S 2 Nr 2 AO).

 

Rn. 37–39

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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