Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Regelungen des § 95 EStG korrespondieren mir den Regelungen der §§ 93 u 94 EStG.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

In der ursprünglichen Fassung war vorgesehen, dass die Rückforderung der steuerlichen Förderungen immer dann erfolgen sollte, wenn die unbeschränkte StPfl nicht mehr besteht. In Ausnahmefällen konnte der Rückforderungsbetrag gestundet und bei erneuter Begründung der unbeschränkten StPfl erlassen werden. Für Fälle einer Entsendung oder einer beamtenrechtlichen Zuweisung konnte zudem die Altersvorsorgezulage für diese Zeiträume nachträglich beantragt werden.

Diese Regelungen hat der EuGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009,1930 für europarechtswidrig erklärt. ArbN, die das deutsche Hoheitsgebiet verlassen, seien gegenüber ArbN, die in Deutschland blieben, benachteiligt, soweit Zulageberechtigte, deren unbeschränkte StPfl durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ende, verpflichtet seien, die Altersvorsorgezulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen aus dem SA-Abzug zurückzuzahlen.

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Regelungen aus § 10a EStG und Abschnitt XI EStG stellen darauf ab, dass die in der Auszahlungsphase an den StPfl ausgezahlten Leistungen nachgelagert besteuert werden. Verlegt der StPfl seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU oder außerhalb des Raums, in dem das EWR-Abkommen anwendbar ist, endet die Zulageberechtigung. Ebenso ist denkbar, dass der StPfl seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU oder außerhalb des Raums, in dem das EWR-Abkommen anwendbar ist, in der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages verlegt. In beiden Fällen ist die nachgelagerte Besteuerung der zufließenden Altersvorsorgeleistungen nicht mehr gewährleistet.

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Daher ist nach der aktuellen Regelung vorgesehen, dass der StPfl in diesen Sachverhalten die Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlt. Somit wird aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen ein ungefördertes Altersvorsorgevermögen. Die steuerliche Förderung wird im Nachhinein zurückgenommen.

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 95 EStG ist auf nach dem XI. Abschnitt und § 10a EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen in einem nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag und zugunsten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 82 Abs 2 EStG anwendbar. Die Regelungen des § 95 EStG haben Bedeutung für unmittelbar zulageberechtigte StPfl iSd § 10a Abs 1 EStG und für mittelbar Zulageberechtigte iSd § 79 S 2 EStG.

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Norm steht im Zusammenhang mit den §§ 93 94 EStG.

  • § 93 EStG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine schädliche Verwendung vorliegt.
  • § 94 EStG enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Rückforderung der auf das schädlich verwendete Altersvorsorgevermögen gewährten Förderungen.
  • § 95 EStG regelt Sonderfälle, in denen es zur Rückforderung von Förderungen kommen kann. § 95 erklärt die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen zur schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen in Sonderfällen für anwendbar. Verlegt der Zulageberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU/EWR und besteht entweder keine Zulageberechtigung oder ist der Vertrag in der Auszahlungsphase, liegt damit keine schädliche Auszahlung vor, die die Vorschriften der §§ 93, 94 unmittelbar zur Anwendung bringen würde. Da aber in den genannten Fällen eine nachgelagerte Besteuerung nicht gewährleistet ist, sollen über § 95 EStG ebenfalls die Folgen einer schädlichen Verwendung eintreten (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 236ff). In diesen Fällen gilt § 93 EStG entsprechend.
 

Rn. 7–9

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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