Rn. 60

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Es gibt eine Vielzahl steuerunschädlich durchzuführender Verfügungen über das angesparte Altersvorsorgekapital. Diese sind:

 

Rn. 61

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Auszahlung des Altersvorsorgekapitals in Form einer gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente ist keine steuerschädliche Verwendung, soweit die Auszahlung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen worden sind, mit Vollendung des 62. Lebensjahres) beginnt.

 

Rn. 62

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Auszahlung von Altersvorsorgekapital aufgrund eines Auszahlungsplanes mit Teilkapitalverrentung ist ebenfalls keine steuerschädliche Verwendung. Hierfür muss ab dem Beginn der Auszahlungsphase das geförderte Altersvorsorgevermögen in Form eines Auszahlungsplanes mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ausgezahlt werden.

 

Rn. 63

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente oder einer Rente wegen Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit erfolgt ebenfalls nicht steuerschädlich.

 

Rn. 64

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nimmt der Zulageberechtigte seinen Anspruch auf eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Altersvorsorgevermögens wahr, liegt hinsichtlich dieser Auszahlung keine steuerschädliche Verwendung vor.

 

Rn. 65

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist nicht steuerschädlich (s Rn 90ff).

 

Rn. 66

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Werden bis zu 12 Rentenzahlungen zu einer Jahresleistung zusammengefasst, ist diese zusammengefasste Auszahlung keine steuerschädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals.

 

Rn. 67

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Überträgt der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgevermögen während der Ansparphase auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag, ist die Kapitalübertragung keine steuerschädliche Verwendung.

 

Rn. 68

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zulässig ist die Auszahlung von in der Auszahlungsphase erwirtschafteten Zinsen und Erträgen.

 

Rn. 69

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ebenso ist die Auszahlung in Form der Verminderung eines monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Zulageberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung steuerunschädlich möglich.

 

Rn. 70

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gibt der Zulageberechtigte die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung auf und überträgt er das vorhandene Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, liegt keine steuerschädliche Verwendung vor.

 

Rn. 71

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Versorgungsausgleichs bei einer internen oder externen Teilung auf einen auf den Namen des Ausgleichsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung ist keine steuerschädliche Verwendung.

 

Rn. 72

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Beendet der StPfl den geförderten Altersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase und überträgt er das vorhandene Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, liegt ebenso keine steuerschädliche Verwendung vor.

 

Rn. 73

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages ist zulässig.

 

Rn. 74

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ebenfalls zulässig ist die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf den Altersvorsorgevertrag des Ehegatten oder Lebenspartners, soweit die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Statt haben.

 

Rn. 75–79

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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